Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

zm112, Nr. 23-24, 1.12.2022, (2330) 38. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der Anlage 11 BMV-Z hier: Berücksichtigung des EBZ Einfügung der Anlage 11c BMV-Z hier: Vereinbarung Erstausstattung EBZ ARTIKEL 1 ÄNDERUNG ANLAGE 11 § 2 der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 378 SGB V (GFinV – Anlage 11 BMV-Z) wird wie folgt geändert: Nach Abs. 4d wird folgender Absatz 4e eingefügt: „1Als Erstausstattung für die Anwendung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens werden Kosten für die Implementierung der Anwendung in die Praxis-IT übernommen. 2Hierzu werden die Bestimmungen zur Erstattung der Pauschalen in Anlage 11c BMV-Z festgelegt, welche insgesamt den Betrag in Höhe von einmalig 25 Mio. Euro nicht überschreiten. 3Die Pauschalen werden einmalig abgegolten und beziehen sich im Einzelnen auf die Module KBR, KFO, PAR und ZE.“ ARTIKEL 2 ANLAGE 11C Nach Anlage 11b wird folgende Anlage 11c eingefügt: Vereinbarung Erstausstattung elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Präambel 1In Ausgestaltung der Vereinbarung zur Finanzierung der Erstausstattung für die Implementierung der Anwendung „Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ nach § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V legen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband in der nachfolgenden Vereinbarung Erstausstattung elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren das Vorgehen zur einmaligen und anteiligen Finanzierung der Erstausstattung der Zahnarztpraxen mit den Modulen für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) durch die gesetzliche Krankenversicherung fest. 2Zuschussfähig sind dabei die Kosten, die den Zahnarztpraxen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Nutzung der in § 2 benannten EBZ-Module entstehen. 3Die daraus resultierenden Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung dürfen insgesamt einen Betrag von einmalig 25 Mio. Euro nicht überschreiten. § 1 Zuschussfähige Kosten 1Für die Anschaffung und Nutzung der EBZ-Module im Zusammenhang mit dem erforderlichen Praxisverwaltungssystem erhalten anspruchsberechtigte Zahnarztpraxen und Einrichtungen auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung einmalig eine festgelegte Pauschale gem. § 2 für benötigte Module der Leistungsbereiche ZE, KFO, PAR und KG/ KB. 2Anspruchsberechtigt sind Zahnarztpraxen und Einrichtungen, die bis spätestens zum 31.12.2022 die von ihnen benötigten Module gem. § 3 Abs. 1 gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. 3Die Pauschale wird nur gezahlt, wenn das für die Nutzung der EBZ-Module erforderliche Praxisverwaltungssystem das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V.m. § 16 der Anlage 15 zum BMV-Z durchlaufen hat. 4Die jeweilige Pauschale kann je Praxis bzw. Einrichtung und benötigten Leistungsbereichs nur einmal beansprucht werden; maßgebend ist insoweit die Abrechnungsnummer. 5Ändert sich die Abrechnungsnummer aufgrund von Änderungen der Gesellschaftsform, der personellen Zusammensetzung oder der Anschrift der Praxis, ist dies nicht als eine andere anspruchsberechtigte Praxis oder Nachzüglerpraxis im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen und eine weitere oder erneute Auszahlung der Pauschalen ist ausgeschlossen; der Anspruch auf weitere Pauschalen ist auch ausgeschlossen, wenn sich aufgrund personeller Veränderungen oder aus sonstigen Gründen das Leistungsspektrum der Praxis verändert und nach Ablauf der Meldefrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 weitere benötigte Module angezeigt werden. § 2 Höhe der Pauschale je EBZ-Modul 1Unter Berücksichtigung des einmalig zur Verfügung stehenden Höchstbetrags, der Anzahl der Praxen mit Abrechnungen in den Leistungsbereichen ZE, KFO, PAR und KG/KB, einer Gewichtung der Modulkosten für die einzelnen Leistungsbereiche sowie mit Blick auf die Regelung des § 4 88 | BEKANNTMACHUNGEN

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