zm112, Nr. 23-24, 1.12.2022, (2331) werden dem Grunde nach die folgenden Pauschalen je EBZModul vereinbart: 2§ 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sind zu beachten. § 3 Ablaufplan (1) 1Jede Kassenzahnärztliche Vereinigung informiert die Zahnarztpraxen und Einrichtungen über das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf die einmalige Zahlung einer Pauschale für jedes in das PVS integrierte EBZ-Modul für die Anwendung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Die Zahnarztpraxen und Einrichtungen teilen ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung spätestens bis zum 31.12.2022 unter Verwendung des Meldebogens gem. Anhang 1 die benötigten EBZ-Module mit. (2) 1Jede Kassenzahnärztliche Vereinigung übermittelt für ihren Bereich bis zum 31.01.2023 eine Gesamtrechnung in elektronischer Form über die geforderte Bezuschussung von EBZ-Modulen unter Angabe der Gesamtzahl der Zahnarztpraxen und Einrichtungen, der Anzahl der im KZVBereich je Leistungsbereich benötigten EBZ-Module und des Gesamtrechnungsbetrags über die KZBV an den GKVSpitzenverband unter Verwendung des Musters gemäß Anhang 2. 2Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat die Möglichkeit, eventuell erforderliche Korrekturen innerhalb von 10 Tagen nachzureichen. 3Nach Eingang der Gesamtrechnungen von allen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelt die KZBV diese spätestens bis zum 15.02.2023 an den GKV-Spitzenverband. (3) Der GKV-Spitzenverband überweist den Rechnungsbetrag nach Maßgabe von Abs. 4 an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung nach vollständigem Eingang der von den Krankenkassen erhobenen Umlage, spätestens bis zum 31.03.2023. (4) 1Bei der Verteilung des von den Krankenkassen zur Verfügung zu stellenden Gesamtbetrags von 25 Mio. Euro an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen wird ein Teilbetrag für Nachzüglerpraxen (§ 4) i.H. v. 300.000 Euro einbehalten. 2Überschreiten oder unterschreiten die Rechnungsbeträge aller Kassenzahnärztlichen Vereinigungen insgesamt den Betrag von 24,7 Mio. Euro, werden die in § 2 genannten Pauschalen sowie die von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelten Rechnungsbeträge entsprechend anteilig angepasst und die Pauschalen in einer Nachtragsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung neu festgelegt. (5) 1Die Auszahlung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung an die Zahnarztpraxen und Einrichtungen erfolgt möglichst im Zuge der zeitlich auf die Erstattung des GKVSpitzenverbands an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen folgenden Abrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegenüber den Zahnarztpraxen und Einrichtungen. 2Die übrigen Auszahlungsmodalitäten bestimmt die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung in eigener Zuständigkeit. § 4 Nachzügler (1) 1Aus dem einbehaltenen Betrag von 300.000 Euro nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erhalten Nachzüglerpraxen einmalig eine Pauschale für jedes in das PVS integrierte EBZ-Modul in Höhe der nach den §§ 2 und 3 Abs. 4 Satz 2 für Bestandspraxen ermittelten Pauschalen. 2Nachzüglerpraxen im Sinne dieser Vereinbarung sind nach dem 31.12.2022 und spätestens bis zum 31.12.2023 erstmalig neu in die Versorgung eintretende vertragszahnärztliche Praxen und Einrichtungen, die im Rahmen der Meldungen nach § 3 Abs. 1 noch nicht berücksichtigt werden konnten. 3Überschreiten die Rechnungsbeträge aller Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für Nachzüglerpraxen insgesamt den Betrag von 300.000 Euro, werden die Pauschalen nach Satz 1 sowie die von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelten Rechnungsbeträge entsprechend anteilig angepasst und die Pauschalen für Nachzüglerpraxen in einer Nachtragsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung neu festgelegt. (2) 1Jede Kassenzahnärztliche Vereinigung übermittelt für ihren Bereich bis zum 15.01.2024 eine Gesamtrechnung unter Angabe der Gesamtzahl der Zahnarztpraxen und Einrichtungen, der Anzahl der Nachzüglerpraxen, die Anzahl der im KZV-Bereich je Leistungsbereich benötigten EBZ-Module und des Gesamtrechnungsbetrags über die KZBV an den GKV-Spitzenverband unter Verwendung des Musters gemäß Anhang 3. 2Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat die Möglichkeit, eventuell erforderliche Korrekturen innerhalb von 10 Tagen nachzureichen. 3Nach Eingang der Gesamtrechnungen von allen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelt die KZBV diese spätestens bis zum 31.01.2024 an den GKV-Spitzenverband. (3) Der GKV-Spitzenverband überweist den Rechnungsbetrag nach Maßgabe von Abs. 1 an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung nach vollständigem Eingang der von den Krankenkassen erhobenen Umlage, spätestens bis zum 15.03.2024 (4) 1Die Auszahlung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung an die Zahnarztpraxen und Einrichtungen erfolgt möglichst im Zuge der zeitlich auf die Erstattung des GKVSpitzenverbands an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen folgenden Abrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegenüber der Zahnarztpraxen und Einrichtungen. 2Die übrigen Auszahlungsmodalitäten bestimmt die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung in eigener Zuständigkeit. BEMA-Teil ZE KFO PAR KG/KB Pauschale in Euro 360,00 300,00 160,00 80,00 BEKANNTMACHUNGEN | 89
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