Sitzungsgeld- und Aufwandsentschädigungsordnung für Nicht-Organmitglieder der KZBV § 1 Anspruch (1) Mitglieder, der von der Vertreterversammlung oder vom Vorstand der KZBV einberufenen Ausschüsse (einschließlich Arbeitsgruppen), sowie als Vertreterinnen und Vertreter in externe Gremien entsandte Personen, die nicht Organmitglied der KZBV sind, haben für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird, einen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die Höhe der Entschädigungszahlung ergibt sich aus § 2 Absatz 1 und 2. (2) Ein Anspruch aus Absatz 1 ergibt sich auch für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, die als Videokonferenz durchgeführt werden. § 2 Höhe der Entschädigung (1) Für Reisen, Sitzungen und Veranstaltungen werden an Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nicht Organmitglieder der KZBV sind, die nachfolgenden Pauschalbeträge wegen Praxisausfall (Praxisausfallentschädigung) gezahlt. Bei einer Abwesenheitszeit werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr: in Euro 0 - 3 Stunden 140,-- über 3 Stunden 300,-- über 6 Stunden 690,-- über 9 Stunden 910,-- Voraussetzung für diesen Anspruch ist der tatsächliche Ausfall von Praxiszeiten der Anspruchstellerin oder des Anspruchstellers, der durch Unterschrift im Abrechnungsformular bestätigt wird. Neben demAnspruch auf Praxisausfallentschädigung besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld nach § 2 Absatz 2. (2) Je Sitzungstag erhalten die Nicht-Organmitglieder, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird, pauschal 350,-- Euro. § 3 Steuern Soweit durch Erhalt von Beträgen nach den Abrechnungssätzen dieser Sitzungsgeldordnung Steuerpflicht jedweder Art entsteht, erfolgt die Abführung der Steuern durch die Empfängerin oder den Empfänger selbst. § 4 Ausschlussfrist Der Anspruch auf Vergütung erlischt grundsätzlich, wenn er nicht binnen eines halben Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Beschlossen: In der 13. Vertreterversammlung vom 23./24.11.2022. Die Ordnung tritt in Kraft am 01.01.2023. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln - einerseits - und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin - andererseits - treffen zur Anpassung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2023 die folgende Vereinbarung: 1. Der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen wird für das Jahr 2022 um 3,45 % erhöht. Ausgangsbasis für die Vereinbarung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2023 ist der Punktwert von 1,0043 Euro des Jahres 2022. 2. Es wird ein Punktwert für das Jahr 2023 in Höhe von 1,0389 Euro vereinbart. 3. Der Punktwert in Höhe von 1,0389 Euro ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01.01.2023 ausgestellt werden. Köln, Berlin 30.11.2022 74 | BEKANNTMACHUNGEN zm113 Nr. 01-02, 16.01.2023, (74)
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