Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 3

10 | PRAXIS zm Nr. 03, 01.02.2023, (104) tionsausgleichsprämie grundsätzlich von beiden in voller Höhe erhalten darf, im Ergebnis also maximal 6.000 Euro. Übernimmt ein Zahnarzt zum Beispiel zum 2. Januar 2024 eine Praxis von seinem Vorgänger, dann handelt es sich um einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, so dass von einemWeiterbestehen des bisherigen Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Hier liegen also keine zwei verschiedenen Arbeitgeber vor. Der Übernehmer muss deshalb sorgfältig prüfen, ob der Abgeber 2022 und/oder 2023 bereits Inflationsausgleichsprämien geleistet hat. Diese muss er vomMaximalbetrag von 3.000 Euro abziehen und darf seinerseits begünstigt nur den Restbetrag ausbezahlen, gegebenenfalls 0 Euro. Zum aktuellen Zeitpunkt haben Sie als Inhaber leider weder die Möglichkeit, die Prämie steuerfrei zu erhalten noch einen Anspruch auf gleichgeartete steuerliche Entlastung. Nur wenn Sie in einer MVZ-GmbH angestellt sind, dürfen Sie sich eine begünstigte Inflationsausgleichsprämie wie an fremde Arbeitnehmer auszahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie alleiniger Eigentümer aller GmbH-Anteile sind. Die begünstigte Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist auch für in der Praxis beschäftigte Angehörige möglich. Wie immer müssen Sie in solchen Fällen aber darauf achten, dass die Zahlung einem sogenannten Fremdvergleich standhält: Haben Sie einen Familienangehörigen mit 520 Euro beschäftigt, gilt die Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit für die Inflationsausgleichsprämie nur dann, wenn Sie auch familienfremden Minijobbern die Prämie mindestens in gleicher Höhe bezahlen. Im Zweifel sollten Sie hier eher zurückhaltend sein, da bei einer Nichtanerkennung sonst gegebenenfalls das gesamte Jahresgehalt steuer- und beitragspflichtig wird. Brutto für netto — ohne Arbeitgeberanteil Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Prämien sind begünstigt. Das heißt: Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht als Ersatz für laufendes Gehalt oder für Sonderzahlungen erfolgen, auf die bereits ein Rechtsanspruch besteht. Das sind zum Beispiel Zahlungen als Ausgleich für Überstunden, für eine bereits zugesagte (Umsatz-)Prämie oder für Urlaubsgeld, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Haben Sie allerdings bisher Sonderzahlungen geleistet, wie zum Beispiel ein 13. Gehalt und sich dabei stets den Freiwilligkeitsbehalt rechtssicher zusichern lassen, können solche freiwilligen Sonderleistungen — auch teilweise — durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Wie immer sollten Sie eine sogenannte betriebliche Übung unbedingt vermeiden. Das heißt, Sie sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch darauf entsteht. Um in solchen Fällen rechtssicher aufgestellt zu sein, empfehlen wir die Abstimmung mit einem fachlich versierten Anwalt. Bei der Inflationsausgleichsprämie kommt der Aufwand des Arbeitgebers zu 100 Prozent netto beim Arbeitnehmer an. Natürlich ist die Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Normalerweise muss für einen Nettovorteil in der Regel brutto mehr als das Doppelte aufgewendet werden. Das macht die Inflationsausgleichsprämie so attraktiv. Allerdings müssen wir darauf hinweisen, dass durch die fehlenden Beitragszahlungen zur Sozialversicherung die Rentenansprüche des Arbeitnehmers später ein klein wenig niedriger sein werden. Unser Rat lautet daher: Sie können und sollten die Vorteile der Inflationsausgleichsprämie auf jeden Fall nutzen — für zusätzliche Sonderzahlungen, bei anstehenden Gehaltserhöhungen und gegebenenfalls bei Neueinstellungen. Dadurch bekommt der Arbeitnehmer diese Beträge brutto für netto ausbezahlt und Sie sparen sich den 20-prozentigen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Aber aufgepasst: Wenn Sie auf einen Schlag die volle Prämie zahlen und der Mitarbeiter kündigt im nächsten Monat, können Sie das Geld nicht zurückfordern. Hier gilt wie immer: Augenmaß. Fazit Alles in allem bietet die Inflationsausgleichsprämie große Vorteile. Klar ist auch, dass vonseiten Ihrer Arbeitnehmer eine entsprechende Erwartungshaltung besteht. Insbesondere in Zeiten starken Personalmangels ist diese Zahlung ein geeignetes Mittel, um den Mitarbeitern gegenüber Wertschätzung zu zeigen und sie zu binden. So bietet sich aus unserer Sicht folgende Vorgehensweise an: Sie zahlen beispielsweise ab Januar 2023 bis einschließlich Dezember 2024 monatlich 125 Euro, insgesamt also 3.000 Euro. Das hat den Vorteil, dass Sie nicht alles auf einmal bezahlen müssen, dass ausscheidende Arbeitnehmer wegfallen und vor allem wird jeder Mitarbeiter monatlich daran erinnert, dass Sie ihm etwas Gutes tun. Außerdem können Sie sich der Hoffnung hingeben, dass die Erwartungshaltung der Arbeitnehmer bei der nächsten anstehenden Verhandlung über Gehaltserhöhungen dadurch gemindert wird. Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat Marcel Nehlsen Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Foto: privat

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