Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 3

8 | PRAXIS zm Nr. 03, 01.02.2023, (102) FINANZIELLE ENTLASTUNG FÜR MITARBEITER Was taugt die Inflationsausgleichsprämie? Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Nach Kurzarbeitergeld, Corona-Bonus, Energiepreispauschale & Co. gibt es für Arbeitgeber jetzt die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei auszuzahlen. Die Prämie kommt in jedem Fall zu 100 Prozent an und ist auch für angestellte Angehörige zulässig. Sie haben dieWahl zwischen keiner Zahlung, Teilzahlungen oder der Möglichkeit, 3.000 Euro vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 voll auszuschöpfen. Sie müssen diese Prämie natürlich nicht zahlen, aber sie kann sie strategisch unterstützen – etwa bei anstehenden Lohnverhandlungen. Für die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie muss der Zahnarzt als Arbeitgeber seiner angestellten ZFA oder seiner angestellten Zahnärztin zusätzlich zum Gehalt bis zum 31. Dezember 2024 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise Zuschüsse oder Sachbezüge bis maximal 3.000 Euro zuwenden und diese im Lohnkonto aufzeichnen. Die Prämie kann pro Arbeitnehmer bezahlt werden, egal ob er in Voll- oder in Teilzeit tätig ist. Weiterhin sind Auszahlungen an Aushilfen, Azubis, Mini-Jobber (ohne Anrechnung auf die MinijobGrenze) sowie in Beschäftigungsverbot oder in Mutterschutz befindliche Beschäftigte möglich. Bedenken Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz! Grundsätzlich können Sie unterschiedliche oder auch gar keine Prämien an Ihre Arbeitnehmer zahlen. In diesem Zusammenhang weisen wir aber auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung hin, wonach gleiche Arbeitnehmer auch gleich zu behandeln sind. Ignorieren Sie diesen Anspruch, müssen sie damit rechnen, dass betroffene Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten. Die Inflationsausgleichsprämie ist arbeitsverhältnisbezogen ausgestaltet. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer der zwei Arbeitsverhältnisse hat — zum Beispiel ein sozialversicherungspflichtiges bei Arbeitgeber A und einen Minijob bei Arbeitgeberin B — die InflaZiel des Gesetzgebers ist es, die Arbeitnehmer wegen der Inflation finanziell zu entlasten. Foto: Maria Fuchs – stock.adobe.com

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