Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 4

zm113 Nr. 04, 16.02.2023, (220) 30 | PRAXIS Zwischen praktischer Lösung und Persönlichkeitsrechtsschutz Manmuss heute auch daran denken, seine digitalen Angelegenheiten zu regeln. Darunter fallen digital verwaltete Konten, Verträge, Log-ins, Telekommunikationsverträge sowie eigene Websites und Blogs. Wie das geht, erklärt Rechtsanwältin Rebecca Richter im Interview. Was sollte der Chef oder die Chefin für den Ernstfall vorbereitet haben? Rebecca Richter: Er oder sie sollte eine Liste aller Accounts erstellen, die unter das „digitale Erbe“ fallen, und die Passwörter dazu auf einem noch einmal extra Passwort-gesicherten USB-Stick sammeln und diesen an einem sicheren Ort deponieren. Danach sollteman eine Vertrauensperson auswählen, die den Ort und das Passwort kennt. Um diese Person rechtlich zu ermächtigen, über das digitale Erbe zu verfügen und diesen USB-Stick zu nutzen, gibt es die Möglichkeit einer postmortalen Vollmacht. Damit erfolgt die Bevollmächtigung, die Daten im Fall des Todes zu verwenden. Dafür muss diese Person übrigens nicht selbst Erbe sein. Wie stellt man das am besten an? Abseits des Weges über den USB-Stick bieten auch Anbieter Hilfe an, die das digitale Erbe ersichtlich und verfügbar machen. Hier empfehle ich PraxisRechtsanwältin Rebecca Richter, spezialisiert auf Medien- und Datenschutzrecht Foto: Arik Bauriedl „letzte Instanz“ für die Aufbewahrung von Patientenakten sind: „Sie haben Patientenunterlagen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern dies nicht durch das verpflichtete Kammermitglied oder dessen Rechtsnachfolgerin oder -nachfolger gewährleistet ist. Gegenüber den Verpflichteten besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Patientenakten entstehen. Die Kammern können andere Kammermitglieder oder Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen, des Weiteren können die Kammern gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen“, heißt es darin. Zur Erinnerung: Patientenunterlagen entsorgen Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Unterlagen vernichtet werden. Papierakten gehören dabei keinesfalls in die Altpapiertonne. Sie müssen Datenschutz-konform vernichtet werden, etwa in einem speziellen Shredder oder einem abgeschlossenen Container. Wichtig ist, dass es unmöglich ist, die Daten wiederherzustellen. Die DIN 66399 enthält die Vorgaben zur Entsorgung, gestaffelt nach Sicherheitsstufen, erklären der Virchowbund und die LKZ Baden-Württemberg. Auch bei der Entsorgung digitaler Daten muss die DSGVO beachtet werden. Bei Festplatten und anderen elektronischen Datenträgern reicht einfaches Löschen der Daten entsprechend nicht aus. Denn auch gelöschte Daten lassen sich oft wiederherstellen. Empfohlen wird daher, sich an einen zertifizierten Entsorger zu wenden. Die Google-Suche bringt hier Infos und lokale Adressen. Unterlagen zu Immobilien und Darlehen Umdas Praxiserbe vorabmöglichst vollständig zu klären, gehören auch Unterlagen zu Immobilien, Darlehen und alle Informationen für den eventuellen Weiterbetrieb der Praxis in den Notfallordner. Dieser enthält also im Idealfall außerdem Informationen über: „ die private Vorsorge und Absicherungen (wie zum Beispiel Lebensversicherung) „ Versicherungen (für Praxis und private) „ Kreditverträge inklusive Hypothekenurkunden „ Arbeitsverträge „ Abos und Leasingverträge „ Mitgliedschaft bei Zahnärztekammer, KZV und Versorgungswerk „ Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen (beruflich und privat) „ Immobilienverzeichnis: Mietvertrag für Wohnung und Praxis „ Mitarbeiterverzeichnis mit Tätigkeitsbeschreibung „ Kontaktdaten der Angehörigen und Dienstleister imNotfall (zum Beispiel Anwalt und Steuerberater) „ Wichtige Accounts, Zugänge und Passwörter Sind die Unterlagen zusammengestellt, müssen Angehörige und gegebenenfalls auch der Partner in der gemeinsamen Praxis über den Notfallordner informiert werden. Es gibt auch die Möglichkeit, die beglaubigten Dokumente gegen eine kleine Gebühr im Zentralregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Die Unterlagen sollten jährlich und eventuell mit einer vertrauten Person auf Stand gebracht werden. Bei Praxisgemeinschaften erfolgt die Überprüfung der gemeinsamen Verträge mit den Partnern, erinnert die Bayerische Landeszahnärztekammer. LL

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