Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 4

Der (Im-) Bissunfall Vorschau Als ein Spender sich nach der Blutentnahme den verdienten Imbiss einverleibte, biss er auf einen harten Gegenstand und ein Zahn brach ab. Wurzelbehandlung nebst Extrusion und Krone folgten. So hatte er sich die Aktion sicher nicht vorgestellt. Der Zahn wies einen vertikalen Bruch entlang der Hauptfurche mit Abplatzung eines Höckers auf. Aber: Er hatte auch "eine kariöse Schwächung", weshalb die Unfallversicherung die Gewährung von Leistungen für die zahnärztliche Heilbehandlung ablehnte. Nach den vorliegenden zahnärztlichen Unterlagen sei davon auszugehen, "dass die Krone des Zahns schon vor der Blutspende durch Karies zerstört und der Zahn zum Unfallzeitpunkt devital gewesen sei". Der Gesamtschaden habe sich durch den Vorfall nicht verändert, so dass die Behandlungsmaßnahme "nicht rechtlich wesentlich" auf den Imbiss-Unfall zurückzuführen sei. Das gibt's doch nicht, dachte sich der Geschädigte, klagte - und lag richtig: Laut Sozialgericht Lüneburg handelt es sich nämlich sehr wohl um einen Arbeitsunfall, denn der Kläger erlitt seine Zahnverletzung bei einer versicherten Tätigkeit: "Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII sind Personen kraft Gesetzes unfallversichert, welche Blut, körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden." (SG Lüneburg, Az.: S 3 U 144/20, Urteil vom 26. April 2022). Und ja: Der Versicherungsschutz umfasst auch den Imbiss. Zwar stelle die Nahrungsaufnahme grundsätzlich eine private, unversicherte Tätigkeit dar, weil sie vorrangig den Belangen des Versicherten dient, Stichwort Lebenserhaltung. Eine Ausnahme bestehe allerdings, wenn sich die Notwendigkeit des Essens oder Trinkens aus den besonderen Umständen der versicherten Tätigkeit ergibt. Und nach einer Blutspende sei es eben üblich, den Spendern ein Essen anzubieten, um den Kreislauf zu stabilisieren. Die Kasse muss also Kosten der Heilbehandlung für die Versorgung des Zahns 15 übernehmen. Wieder was dazu gelernt. THEMEN IM NÄCHSTEN HEFT – ZM 5 ERSCHEINT AM 1. MÄRZ 2023 GESELLSCHAFT 100 Jahre IDS Von den Anfängen bis heute PRAXIS Steuern 2023 Was sich für Zahnärzte geändert hat Fotos: Pixel-Shot – stock.adobe.com, zm_Koelnmesse_YouTube, Kiattisak – stock.adobe.com zm113 Nr. 04, 16.02.2023, (288) 98 | ZU GUTER LETZT

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