zm113 Nr. 05, 01.03.2023, (319) PRAXIS | 33 STEUERERLEICHTERUNGEN AB 2023 Bei diesen fünf Punkten werden Sie entlastet Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Ja, es gibt nennenswerte Steuererleichterungen in diesem Jahr. Der Fiskus verlangt weniger bei PhotovoltaikAnlagen, vermieteten Wohnungen, beim Sparerpauschbetrag und im Zusammenhang mit Altersvorsorge und Familienförderung. 1. Photovoltaik-Anlagen Einkommenssteuer Bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) konnte man bisher einen Antrag auf „Liebhaberei“ stellen, wennman durch den Betrieb keine Gewinne erwartet, denn nur auf die zahlt man ja auch Steuern. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 sind nun nahezu alle PV-Anlagen steuerbefreit, unabhängig von der Stromverwendung und der Gewinnerzielung. Das gilt auch für Altanlagen. Eingeschlossen sind alle Ein- und (Strom-)Entnahmen beim Betrieb von PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) je Wohnoder Gewerbeeinheit. Insgesamt dürfen jedoch höchstens 100 kW (peak) pro Steuerzahler beziehungsweise Mitunternehmerschaft erzielt werden. Sind sämtliche Einnahmen der PVAnlage steuerfrei, entfällt bekanntlich der Abzug von Betriebsausgaben. Dass Sie für alle befreiten Anlagen ab 2022 keine Gewinnermittlung mehr aufstellen müssen, spart Ihnen Zeit und Kosten. Umsatzsteuer Auf die Lieferung und den Aufbau von PV-Anlagen und Stromspeichern wird ab 2023 dem Betreiber keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt, sofern die Anlage am eigenen Gebäude beziehungsweise an der eigenen Wohnung installiert wird. Bei Altfällen, in denen die Vorsteuer aus dem Kauf erstattet wurde, ist man nach wie vor für fünf Jahre zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Danach sollte man zur Kleinunternehmerregelung wechseln, also zumVerzicht auf die Umsatzsteuer. Dagegen sprechen könnte, dass man als Praxisinhaber durch den Betrieb eines Eigenlabors ohnehin umsatzsteuerpflichtig ist. 2. Einkünfte aus vermieteten Wohnungen Lineare Abschreibung Bisher werdenWohngebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden, linear mit 2 Prozent abgeschrieben, für Häuser und Wohnungen anno 1924 und davor sind es 2,5 Prozent. Für Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden, wird die lineare Abschreibung auf 3 Prozent angehoben. Sie erfolgt dann grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren und ist somit steuerlich attraktiver. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die Anhebung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude ist eine Der Gesetzgeber beschert uns im Steuerrecht in diesem Jahr einige Änderungen, über die man Bescheid wissen sollte. Foto: hkmedia - stock.adobe.com
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