Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 5

zm113 Nr. 05, 01.03.2023, (358) 72 | POLITIK LANDGERICHT MÜNCHEN Ärzte-Siegel im „Focus“ sind irreführend Die Ärztesiegel „TOP Mediziner“ und „empfohlener Arzt in der Region“ im Nachrichtenmagazin Focus sind irreführend – und darum zu unterlassen. Zu dem Urteil kam das Landgericht München I und gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale statt. Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, dass der Verlag Hubert Burda Media gegen eine Lizenzgebühr an Ärztinnen und Ärzte Siegel verleiht, die sie als „Top Mediziner“ beziehungsweise „Focus Empfehlung“ auszeichnen. Einmal im Jahr erscheint das Magazin „Focus Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Für 2.000 Euro erhalten die Ärzte dort ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend benutzen können. Laut Wettbewerbszentrale werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die behauptete Spitzenstellung beruhe auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Der Siegelvergabe lägen aber subjektive Kriterien wie die Bewertung durch Patienten, die Bewertung durch Kollegen und eine Selbstauskunft zugrunde. Das Gericht gab nun Mitte Februar der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale statt: Der Verlag verstoße durch die Vergabe der Siegel gegen das „lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot“. Mit den Siegeln werde der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden. Die gegen Lizenzgebühr vergebenen Siegel hätten dabei die Aufmachung eines Prüfzeichens und würden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet. Der Hinweis auf ein Prüfzeichen habe aber für die Entscheidung von Verbrauchern eine erhebliche Bedeutung. Diese erwarteten zu Recht, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Einhaltung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde. Tatsächlich sei es aber so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse. Zudem beruhten manche Kriterien auf ausschließlich subjektiven Elementen, wie einer Kollegenempfehlung oder der Patientenzufriedenheit. Das Gericht widersprach auch der Verteidigung, die Lizenzierung sogenannAls Werbung okay, aber kein echtes Gütesiegel Foto: Screenshot zm

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