zm113 Nr. 06, 16.03.2023, (421) PRAXIS | 23 Aufklärung und der Behandlung jeweils bestimmte Zeitfenster, kann im Zweifel von einer ausreichenden Überlegungszeit für die Patienten ausgegangen werden. Allerdings ist es durchaus möglich, die Zeiten zu verkürzen. Wichtig ist dabei, dass die Patienten aktive Teilnehmer des Gesprächs sind. Es darf kein Gefühl der „Überrumpelung“ entstehen. Ferner sollte sich niemand unter Druck gesetzt fühlen, weil er oder sie nun doch mehr Zeit zum Überlegen benötigt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass durch längeres Nachdenken Abläufe des Betriebs gestört und die Arbeit der behandelnden Person erschwert werden. Sofern nach einer Aufklärung alle Fragen geklärt sind und die Entscheidung über eine Einwilligung in die Behandlung wohlüberlegt stattgefunden hat, ist es wichtig, dass dies im Rahmen der Aufklärung festgehalten wird. Sollten nach einer Behandlung etwaige Probleme auftreten, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, sollte auf ärztlicher Seite eine Absicherung für den Zweifelsfall gegeben sein. Eine solche ist gegeben, wenn starre Fristen eingehalten worden sind. Eine „doppelte“ Unterschrift zur Absicherung Für den Fall einer Aufklärung ohne starre Fristen erscheint es sinnvoll, ein zusätzliches Feld im Aufklärungsbogen einzufügen. Es könnte folgenden Inhalt haben: „Ich bestätige hiermit, dass meine Entscheidung über die Einwilligung zu der Behandlung wohlüberlegt ist und ich genügend Zeit hatte, die für und gegen die Behandlung sprechenden Gründe abzuwägen. Die Möglichkeit einer weiteren Bedenkzeit im Vorfeld der Untersuchung habe ich registriert, wird von mir aber nicht benötigt.“ Ein solches Feld darf jedoch keinesfalls zu einem Standard werden, das einfach abgehakt wird. Denn dann steht schnell der Verdacht der „Überrumpelung“ im Raum. Beispielsweise könnte ein solches Feld vom restlichen Aufklärungsbogen abgetrennt sein und extra unterschrieben werden. Durch eine „doppelte“ Unterschrift wird den Patienten die Relevanz des Feldes verdeutlicht. Zusätzlich sind selbstverständlich die weiteren Anforderungen an die Untersuchungsaufklärung zu erfüllen, die das Gesetz aufstellt. Bundesgerichtshof Az.: VI ZR 375/21 Urteil vom 20. Dezember 2022 Prof. Dr. Bernd Halbe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe & Partner mbB Foto: privat NEU! QR-CODE SCANNEN UM MEHR ZU ERFAHREN de.ultradent.blog ULTRADENTPRODUCTS.COM © 2023 Ultradent Products, Inc. All rights reserved. DIE NEUE ÄRA DER LICHTPOLYMERISATION EINFACHERE BEDIENUNG GRÖSSERE LINSE MIT 12,5 MM DURCHMESSER DIAGNOSEMODI MIT WEISS- UND SCHWARZLICHT NEUE FUNKTION: BESCHLEUNIGUNGSSENSOR
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