Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 7

PRAXIS | 19 zMVZ-GmbH eingebracht werden, wenn die KZV-Zulassung nicht übertragen wird, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Frage ist nach der funktionalen Betrachtungsweise zu beurteilen. NachAuffassung der Finanzverwaltung hat bei einem Arzt die Berechtigung, per Zulassung Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln, ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für den laufenden Geschäftsbetrieb seiner Praxis. Da es sich hierbei um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage handele, findet bei Nichteinbringung des Kassensitzes § 20 UmwStG keine Anwendung. Fällt die Steuerneutralität, sparen Sie später In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass seit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen zum 1. April 2007 jeder niederlassungswillige Vertragszahnarzt seinen Praxisort frei wählen kann. Damit ist einer Zulassung als solcher kein Wert beizumessen. Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass ein rechtlich zwingender Rückbehalt der kassenzahnärztlichen Zulassung, die darüber hinaus keinen Wert hat, einer „steuerneutralen“ Einbringung einer Einzelpraxis in eine GmbH zu Buchwerten nach § 20 UmwStG entgegenstehen kann. Trotzdem könnte nach derzeitiger Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine solche „steuerneutrale“ Einbringung scheitern. Aber ist eine Fortführung zu Buchwerten überhaupt im Interesse des einbringenden Zahnarztes? Sie erspart dem Zahnarzt zwar die sofortige Versteuerung aufgedeckter stiller Reserven. Hat der einbringende Zahnarzt aber, wie meistens der Fall, das 55. Lebensjahr vollendet, könnte diese Steuerbelastung durch einen niedrigeren Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG oder durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG deutlich unter der normalen Belastung liegen. Aber auch hier könnte das Finanzamt die Rechtsauffassung vertreten, dass die Begünstigungen nicht greifen, weil die Zulassung zurückbehalten wird und damit nicht die Praxis als Ganzes übertragen wird. Ein Verzicht auf die Fortführung der Buchwerte hätte aber auch zwei große Vorteile: „ 1. Die aufgedeckten stillen Reserven führen in der zMZV-GmbH in voller Höhe zu Abschreibungen. Sie mindern damit den zu versteuernden Gewinn der GmbH. „ 2. Der einbringende Zahnarzt hat höhere Anschaffungskosten seiner GmbH-Anteile. Das bedeutet, er hat bei einem späteren Verkauf weniger an Veräußerungsgewinn zu versteuern. Kurz gefasst: Spart der Zahnarzt durch die Einbringung zu Buchwerten die sofortige Versteuerung, bezahlt er das oft mit weit höheren Steuern zu einem späteren Zeitpunkt. Es kann sich lohnen, diese Steuern notfalls durch einen Bankkredit zu finanzieren und diesen aus künftigen Steuerersparnissen zu tilgen. Fazit Bei einer gewünschten Einbringung einer Praxis in eine 1-Mann-zMVZGmbH bringt das BSG-Urteil nicht nur rechtliche Herausforderungen. Nach derzeitiger Rechtsauffassung der Finanzverwaltung könnte durch die rechtlichen Änderungen auch eine Einbringung zu Buchwerten gem. § 20 UmwStG scheitern. Dadurch wären stille Reserven wie der Praxisgoodwill sofort bei Einbringung zu versteuern. Auch wenn diese Zahlung zunächst schmerzt, könnte sie sich später sogar steuerlich vorteilhaft auswirken. Hier lohnt sich im Einzelfall eine differenziertere Betrachtung mit dem Steuerberater. zm113 Nr. 07, 01.04.2023, (513) Kerstin Löbe Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin Prof. Dr. Bischoff & Partner Foto: privat Johannes Bischoff Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Prof. Dr. Bischoff & Partner Foto: Manfred Esser DAS BSG-URTEIL „Die Anstellung eines Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum kann nur genehmigt werden, wenn der Arzt dort eine abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit ausübt", urteilte das Bundessozialgericht Ende Januar 2022. Vertragsärzte können sich somit nicht mehr in ihrem „eigenen“ MVZ anstellen lassen, wenn sie über ihre Gesellschafterposition eine so beherrschende Stellung haben, dass sie arbeitsrechtlich nicht mehr weisungsgebunden und „abhängig beschäftigt“ sind. Das Urteil betrifft insbesondere Ärzte, die eine MVZ GmbH gründen und sich durch Verzicht auf ihre eigene Zulassung anstellen lassen wollen. Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 2/21 R Urteil vom 26. Januar 2022

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