Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 7

76 | BEKANNTMACHUNGEN zm113 Nr. 07, 01.04.2023, (570) Bu- Leistung Gebühr Nr. ab 01.02.2023 7 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken a) Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen 18,76 Cv b) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 45,27 c) Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 5 9,08 8 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken 17,71 9 Veränderung der Kieferhaltung mittels Bissführungsplatte 154,98 10 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker a) eine Krone (Tangentialpräparation) 134,76 b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen 196,69 c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden 258,33 d) Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung 345,50 11 Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken a) je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil) 66,42 b) je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. 11 a) 22,14 Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatzfähigen Zähne ist jeweils 1 Zahn abzuziehen.

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