BEKANNTMACHUNGEN | 77 zm113 Nr. 07, 01.04.2023, (571) Bu- Leistung Gebühr Nr. ab 01.02.2023 12 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetztfestsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von 12/1 Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtungen, je Steg 68,10 12/2 Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung 28,38 12/3 Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung 49,82 13 Teilleistungen nach den Nrn. 10 und 11 bei nicht vollendeten Leistungen Präparation eines Brückenpfeilers Halbe Gebühr nach Nr. 10 Präparation eines Brückenpfeilers Dreiviertel der Gebühr mit darüber hinausgehenden Maßnahmen nachNr. 10 Sind nach der Funktionsprüfung der Dreiviertel der Gebühr Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt nachNr. 11 14 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen a) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit 2 Ankern 46,58 b) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit mehr als 2 Ankern 68,10 c) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 39,73 15 Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen a) zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen 99,63 b) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen 143,91 c) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen 199,26 16 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese a) im Oberkiefer 276,75 b) im Unterkiefer 321,03
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