BEKANNTMACHUNGEN | 81 zm113 Nr. 07, 01.04.2023, (575) Bu- Leistung Gebühr Nr. ab 01.02.2023 Auszug aus dem BEMA Teil 2 (KZBV-VdAK/AEV-Vertrag): 7 Vorbereitende Maßnahmen a) für UV nicht relevant b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung 21,03 Zu Nrn. 7 a und b: 1. Eine Leistung nach den Nrn. 7 a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. 2. für Nr. 7 b nicht relevant 3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig. 4. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach Nr. 7 b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100*) in der Regel nicht abrechnungsfähig. *) entspricht Nrn. 4 a – 4 c und 26 a – 26 g des UV-Gebührenverzeichnisses 5. für Nr. 7 b nicht relevant
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=