Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 11

34 | TITEL FEHLVERHALTEN IN SOZIALEN MEDIEN Ein unangemessener Kommentar ist schnell verschickt In einer Umfrage zu Fehlverhalten in sozialen Medien berichten Ärzte über unangemessene Kommentare ihrer Kollegen und über Patienten. In einigen Fällen waren die Posts sogar mit Patientenfotos versehen. Für die Bundesärztekammer (BÄK) ein absolutes No-Go. Laut Medscape-Umfrage nutzen 43 Prozent der Ärztinnen und Ärzte soziale Medien. 71 Prozent haben nur ein privates, 22 Prozent ein privates und ein berufliches und 7 Prozent nur ein berufliches Profil. Wer in den sozialen Medien aktiv ist, verwendet vor allem WhatsApp und/oder Telegram (86 Prozent) sowie Facebook (54 Prozent). 39 Prozent nutzen außerdem Instagram, 16 Prozent Twitter, 12 Prozent andere. Die BÄK warnt in ihrer gerade überarbeiteten Handreichung „Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien“ MedizinerInnen davor, die Folgen des Umgangs mit digitalen Kanälen im Beruf zu unterschätzen. „Bei der Nutzung sozialer Medien im gesundheitsbezogenen Kontext ist aufgrund des vertrauensvollen Patient-Arzt-Verhältnisses und der Anforderungen des Datenschutzes bestimmten Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu schenken“, heißt es. Ein zentraler Aspekt: die ärztliche Schweigepflicht. Die ärztliche Schweigepflicht „Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut wird oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Diese Jahrtausende alte Verpflichtung gilt selbstverständlich auch bei der Nutzung jeglicher Formen sozialer Medien – ganz unabhängig davon, ob der Austausch im Kollegenkreis, innerhalb einer bestimmten Personengruppe oder gänzlich öffentlich – beispielsweise in Form eines Blogs – erfolgt.“ Fallbeispiel: Ein angestellter Arzt eines Krankenhauses berichtet auf seiner Seite eines sozialen Netzwerks über einen tragischen Krankheitsverlauf, den er in seiner Klinik miterlebt hat. Er nennt dabei weder den Patientennamen noch das Krankenhaus. Ein Angehöriger des betreffenden Patienten stößt bei einer Internet-Recherche über das Krankenhaus auf diesen Arzt, da dieser den Namen des Krankenhauses an anderer Stelle im Internet in völlig anderem Zusammenhang genannt hat. Die Verbindung zu dem Posting über den Krankheitsverlauf auf der Seite des sozialen Netzwerks ist leicht hergestellt und der Angehörige kann den Bericht zuordnen. Bewertung der BÄK: „In dem Beispiel bemüht sich der Arzt zwar, den Bericht über seinen Patienten durch das Weglassen von Namen und Ortsbezeichnungen zu anonymisieren. Dieser Versuch kann jedoch über weitere Informationen, die im Internet an anderer Stelle oft nur einen Mausklick entfernt sind, ausgehebelt werden! Die Unkenntnis des Arztes über diese Möglichkeit kann dabei nicht als Entschuldigung für den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht dienen!" Mediziner sollten vor dem Einstellen von patientenbezogenen Informationen daher immer die Zielsetzung ihres Vorhabens hinterfragen und Patienten um ihr Einverständnis bitten. „Wenn ein Arzt es für probat hält, eine Fallschilderung oder andere Informationen mit Patientenbezug in einem sozialen Netzwerk zu veröffentlichen – beispielsweise aus wissenschaftlichen zm113 Nr. 11, 01.06.2023, (932)

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