24 | TITEL zm113 Nr. 12, 16.06.2023, (1026) Equity-Markt liegt die Insolvenzquote von Unternehmen, die zwischen 2012 und 2015 in Private-Equity-Beteiligung übernommen wurden, bei 17 Prozent.“ [C. Scheuplein, Oktober 2020, ,Wer kommt, wenn Private Equity geht?: Langfristige Wirkungen auf die Eigentümerstruktur deutscher Unternehmen‘, Forschung Aktuell, Institut für Arbeit und Technik]. Insolvenzen sind keine Seltenheit Die analysierten Firmen teilen zudem einige Charakteristika: Sie sind allesamt hochverschuldet, was eine Gefahr für die Versorgungssicherheit bedeutet. Ihre EigentümerInnen haben ihren Sitz in Offshore-Finanzzentren, in denen Gewinne nicht oder niedriger versteuert werden als in Deutschland. Außerdem sind demnach in einigen Regionen bereits heute monopolähnliche Strukturen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Arztwahl haben. Auch bei Zahneins beobachten die AutorInnen seit mehreren Jahren Verluste. Aktuell sei die Eigenkapitalquote für ein typisch Private-Equity-geführtes Unternehmen aber noch „relativ hoch“. „Mit 29 Prozent Eigenkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme liegt Zahneins deutlich vor Ober Scharrer (3 Prozent), ZytoServie (-10 Prozent) und Artemis (-50 Prozent).“ Allerdings sinke auch bei Zahneins seit mindestens 2019 das Eigenkapital kontinuierlich. Den Grund für die bisher hohe Eigenkapitalquote der Kette mit aktuell mehr als 80 Zahnarztpraxen sehen die Experten darin, dass Zahneins noch nicht lange vollständig in der Hand von Private Equity ist. Eine bestätigte Mehrheitsbeteiligung liegt erst seit 2019 vor. Zur Verbesserung der Situation fordern die AutorInnen: gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, „damit private Investitionen im Gesundheitssystem gesellschaftlich dienlich sind und kein Risiko für die PatientInnen und die Gesundheitsversorgung darstellen". eine regionale Beschränkung der Zukäufe von Arztpraxen: „Darüber hinaus könnten die Anteile der Arztsitze, welche regional von einem einzelnen Konzern betrieben werden, beschränkt werden.“ Ein Transparenzregister sollte die EigentümerInnen der Medizinischen Versorgungszentren erfassen. Außerdem sollte darüber nachgedacht werden, wie auch PatientInnen über die Struktur der Arztpraxen informiert werden können, „damit sie wissen, ob sie ÄrztInnen konsultieren, die aufgrund der Eigentumsstruktur besonderen ökonomischen Anreizen unterliegen". Zur Eindämmung der gesellschaftsschädigenden Geschäftspraktiken von Private-Equity-Firmen in Deutschland verweisen die Autoren zudem auf eine Vielzahl von im Ausland bereits umgesetzten sowie geplanten Maßnahmen hin, die sich mit Fragen der Steuervermeidung, Insolvenzhaftung und kartellrechtlichen Fragen beschäftigen. mg Der Report: Li, Aurora; Zöllner, Uwe; Peters, Michael (2023): Profite vor Patientenwohl – PrivateEquity-Beteiligungen an Arztpraxen, Finanzwende Recherche, Berlin. https:// www.finanzwende-recherche.de/wp-content/uploads/Profite-vor-Patientenwohl_ Private-Equity-Beteiligungen-an-Arztpraxen-in-Deutschland.pdf LÄNDER MACHEN REGULIERUNGSVORSCHLÄGE Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein wollen MVZ stärker regulieren. So sollen Monopolstellungen einzelner Träger verhindert und eine am Patientenwohl orientierte ambulante Versorgung gestärkt werden. Dazu haben die drei Länder unter bayerischer Federführung eine gemeinsame Bundesratsinitiative entworfen. Darin fordern sie die Bundesregierung auf, ein MVZ-Regulierungsgesetz zu schaffen. Im Eckpunktepapier zum sogenannten Entschließungsantrag für ein MVZ-Regulierungsgesetz sind insgesamt neun Regulierungsvorschläge genannt. Neben einer MVZ-Schilderpflicht sieht das Papier die Einführung eines von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu führenden MVZ-Registers vor, in dem die „nachgelagerten Inhaberstrukturen offenzulegen sind“. Die Verpflichtung zur Eintragung in das Register soll als Zulassungsvoraussetzung für MVZ geschaffen werden. Darüber hinaus gibt es Maßnahmen zur Begrenzung von Konzentrationsprozessen und Monopolisierungstendenzen: Das Papier führt zwei Umsetzungsalternativen auf. Während Alternative 1 die Gründungsbefugnis in räumlicher Sicht auf den jeweiligen KV-Bezirk, in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat, sowie auf einen unmittelbar benachbarten KV-Bezirk beschränkt, dürfen Alternative 2 zufolge MVZ nur in denjenigen arztgruppenbezogenen Planungsbereichen gegründet werden, die sich ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von 50 Kilometern vom Trägerkrankenhaus befinden. Der Versorgungsanteil für neue, von einem Träger gegründete ärztliche MVZ soll laut Papier im jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereich bei Hausärzten auf maximal 25 Prozent und bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung auf maximal 50 Prozent pro Facharztgruppe begrenzt werden. Für unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche sollen Ausnahmen vorgesehen werden. Bezogen auf KV-Bezirke beträgt der Höchstanteil eines Trägers bei der hausärztlichen Versorgung demnach fünf und bei der fachärztlichen Versorgung zehn Prozent. Ferner soll die ärztliche Leitung von MVZ durch Schutzvorschriften sowie die Schutzfunktion der ärztlichen Leitung gegen sachfremde Einflussnahme gestärkt werden, beispielsweise durch einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz für die ärztliche Leitung und Vorgaben zu deren Mindesttätigkeitsumfang. Dadurch soll die ärztliche Unabhängigkeit im MVZ auf der Ebene der Binnenorganisation wirksam und mit vergleichsweise milden Mitteln sichergestellt werden, heißt es in dem Papier weiter. mg
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