Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 13

16 | PRAXIS ANSTELLUNG VON FAMILIENMITGLIEDERN „Meine Mutter macht bei mir den Empfang – als Minijobberin“ Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Familienmitglieder sind oft in der Praxis behilflich. Sei es, dass die Tochter die Website und das Onlinemarketing gestaltet oder der Ehemann in Vollzeit die Verwaltung übernimmt. Solch eine Mitarbeit kann unentgeltlich oder entgeltlich im Rahmen einer Anstellung vereinbart werden. In jedem Fall sollte man die Folgen für die Steuer und die Sozialversicherung im Blick haben. Wenn Familienangehörige in der Praxis mitarbeiten, sollten Sie jene unbedingt fremdüblich behandeln. Foto: Viacheslav Yakobchuk - stock.adobe.com zm113 Nr. 13, 01.07.2023, (1114) Bei allen Gestaltungsmöglichkeiten ist zu beachten, dass die vertragliche Gestaltung fremdüblich sein und den tatsächlich praktizierten Verhältnissen entsprechen muss. Bei Beschäftigungsverhältnissen mit Eheund Lebenspartnern sowie Familienangehörigen findet ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung statt. In diesem Verfahren prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis im Einzelfall vorliegt und legt den Status verbindlich fest. Auch der Mindestlohn ist selbstverständlich zu beachten. Familienangehörige in diesem Sinne sind: „ Ehepartner / eingetragene Lebenspartner „ Eltern „ Kinder „ Enkelkinder „ Geschwister „ Großeltern Die Beschäftigung von Kindern ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr möglich. Eine entgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen in der Praxis sollte zum Beispiel nicht erfolgen, wenn das Gehalt beim Bezug öffentlicher Leistungen – beispielsweise beim Elterngeld oder bei der Rente – schädlich wäre. Ansonsten ist eine entgeltliche Beschäftigung fast immer sinnvoll, da sich hierdurch Vorteile bei der Steuer und bei der Sozialversicherung ergeben. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen Wenn feststeht, wen Sie einstellen wollen, muss für jeden Fall individuell geklärt werden, welche Variante der Beschäftigung die günstigste ist. Zunächst geht es um die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob besser ist. Ein entscheidendes Kriterium hierbei ist die Krankenversicherungssituation des betreffenden Angehörigen. Soll der Krankenversicherungsstatus unverändert bleiben, sollte eine geringfügige Beschäftigung gewählt werden – das bietet sich an, wenn der Angehörige (weiterhin) privat krankenversichert sein will oder bereits GKV-Mitglied ist, zum Beispiel durch ein anderes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder im Rahmen der beitragsfreien Mitversicherung als Familienmitglied.

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