ZAHNMEDIZIN | 29 auf eine klinische Unverträglichkeitsreaktion besteht. Denn Untersuchungen zeigen, dass selbst in Fällen, in denen ein Verdacht auf eine Titanunverträglichkeit besteht, der Test nicht positiv anschlägt. Unverträglichkeitsreaktionen sind möglich Materialunverträglichkeiten können bei implantatgetragenem Zahnersatz auftreten. Doch was ist im Einzelfall tatsächlich der Auslöser, wenn die Mundschleimhaut brennt oder gerötet ist, wenn Zahnfleisch oder Lippen anschwellen oder die Mundwinkel sich entzünden? Dann liegt die Vermutung nahe, dass der Patient einen Werkstoff oder eine Substanz beispielsweise in prothetischen Konstruktionen nicht verträgt. In solchen Situationen geraten auch dentale Implantate in Verdacht, mögliche Auslöser zu sein. Dentale Implantate bestehen meistens aus Reintitan, das oxidiert keine Allergie auslösen kann. Allerdings können Suprakonstruktionen aus Titan-Legierungen bestehen und auch andere Metall-Legierungen enthalten, die eine Kontaktallergie auslösen können. Ebenso sind Unverträglichkeitsreaktionen auf Titan möglich. Diese können durch eine überschießende entzündliche Reaktion von Fresszellen (Makrophagen) verursacht werden, wenn diese in Kontakt mit Titanoxidpartikeln kommen. Bei klinischen Symptomen Suprakonstruktionen im Blick haben Die Fachleute betonen, dass die Suprakonstruktionen zu Unverträglichkeitsreaktionen beziehungsweise Allergien führen können. Auslöser dafür können Legierungsbestandteile, Verunreinigungen sowie Klebstoffe sein. Besteht der Verdacht auf ein allergisches Kontaktekzem der Mundschleimhaut, das möglicherweise von anderen zahnprothetischen Materialien als Titan verursacht wurde, kann ein Epikutantest differenzialdiagnostisch zielführend sein. Dieser ist für den Nachweis einer Sensibilisierung auf Nickel, Kobalt, Chromat und (Meth)Acrylaten etabliert. Für die meisten anderen Metalle sind Spezifität und Sensitivität dieses Tests unbekannt. Der LTT kann im Einzelfall als Ergänzung in einem mehrstufigen diagnostischen Ansatz integriert werden. Schwache Evidenz für Titanunverträglichkeit – Explantation nur Ultima Ratio Die Expertinnen und Experten der Leitlinie konstatieren grundsätzlich, „dass die Titanunverträglichkeitsreaktion in der Literatur nicht ausreichend belegt ist”. Weitere Evidenz bezüglich der Unverträglichkeitsreaktion auf Titan und ihrer Diagnostik werde benötigt. Es gibt jedoch Hinweise aus Studien, dass die entzündete Umgebung bei einer Periimplantitis oder Mukositis mit einer höheren periimplantären Belastung mit Titanpartikeln einhergeht. Es gibt daher Versuche, diese individuelle Immunreaktion in vitro mittels Makrophagenstimulationstests zu analysieren. Die Abgrenzung zwischen einer triggernden bakteriellen Entzündung und einer möglichen immunologischen Inflammation aufgrund von Titanpartikeln ist bislang jedoch nicht gesichert möglich. „Um eine therapeutische Entscheidung zu treffen, ist die klinische Symptomatik ausschlaggebend, die sich durch eine lokale, immunologisch bedingte Entzündungsreaktion und eine folgende gestörte ossäre Integration zeigt”, betonen die Fachleute zusammenfassend. Klassische Allergietests seien dabei nicht zielführend. Es gelte aber zu bedenken, dass in Suprakonstruktionen oder Legierungen andere Metalle als Titan und Verunreinigungen vorkommen können. Dann könnte auch ein Auslassversuch wegweisend sein. Eine Explantation von Implantaten sei aber nur eine Ultima Ratio und die Indikation dazu müsse äußerst streng gestellt werden. In jedem Fall solle zunächst die Therapie der periimplantären, bakteriell assoziierten Infektion leitlinienkonform erfolgen. br In einer der kommenden zm-Printausgaben werden die AutorInnen die S3-Leitlinie „Materialunverträglichkeiten bei dentalen enossalen Implantaten“ ausführlich besprechen. Die Leitlinie ist online verfügbar unter: https://register.awmf. org/de/leitlinien/detail/083-041 Datum: 29.08.2023, Beginn: 15.00Uhr Ort: Kastens Hotel Luisenhof, Luisenstraße 1–3, 30159 Hannover Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr 2022 2. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2022 3. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses 4. Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022 5. Verschiedenes Der Jahresabschlussbericht für das Jahr 2022 liegt in der Geschäftsstelle der RST zur Einsicht aus. Rolf Mencke, 1. Vorsitzender www.rst-hannover.de Mitgliederversammlung der RST
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