BEKANNTMACHUNGEN | 107 zm113 Nr. 14, 16.07.2023, (1297) Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags gemäß § 29 Abs. 6 SGB V zur Einführung eines Katalogs kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen, zur Konkretisierung von im BEMA abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen sowie zu weiteren (Folge-)Änderungen folgenden Beschluss: I. Der Katalog kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen wird wie folgt gefasst: KATALOG KIEFERORTHOPÄDISCHER MEHRLEISTUNGEN UND ZUSATZLEISTUNGEN BEMA-Leistungen Mehrleistungen Zusatzleistungen Ä 934 Aufnahme des Schädels a) eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme) b) zwei Aufnahmen c) mehr als zwei Aufnahmen 1. Eine Leistung nach Nr. Ä 934 a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden. 2. Eine Leistung nach Nr. Ä 934 a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechenbar. Über die in der BEMA-Leistung gesetzten quantitativen Grenzen hinausgehende Aufnahmen des Schädels 7 Vorbereitende Maßnahmen a) Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung 1. Eine Leistung nach den Nrn. 7a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechenbar, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten abgerechnet werden. 2. Die vorbereitenden Maßnahmen nach Nr. 7a sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechenbar. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abrechenbar. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. 3. Die vorbereitenden Maßnahmen nach Nr. 7b sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels und bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechenbar. 4. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach Nr. 7b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100 in der Regel nicht abrechenbar. 5. Leistungen nach Nr. 7a oder b sind nach dem für die Kieferorthopädie und zahnprothetische Behandlung geltenden Punktwert abzurechnen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Leistungen erbracht werden. Digitale Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung, entsprechend BEMANr. 7a in Verbindung mit Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 Über die in der BEMA-Leistung gesetzten quantitativen Grenzen und über die Mehrleistung hinausgehende vorbereitende Maßnahmen
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