Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 14

108 | BEKANNTMACHUNGEN zm113 Nr. 14, 16.07.2023, (1298) KATALOG KIEFERORTHOPÄDISCHER MEHRLEISTUNGEN UND ZUSATZLEISTUNGEN BEMA-Leistungen Mehrleistungen Zusatzleistungen 116 Fotografie Profil- oder en-face-Fotografie mit diagnostischer Auswertung, je Aufnahme Eine Leistung nach Nr. 116 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu viermal abrechenbar. Über die in der BEMA-Leistung gesetzten quantitativen Grenzen hinausgehende Profil- oder en-face-Fotografie 117 Modellanalyse Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme), je Nr. 7a Eine Leistung nach Nr. 117 ist bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei einer kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung bis zu viermal abrechenbar. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. Über die in der BEMA-Leistung gesetzten quantitativen Grenzen hinausgehende Modellanalyse 118 Kephalometrische Auswertung Untersuchung des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation 1. Eine Leistung nach Nr. 118 kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden. 2. Eine Leistung nach Nr. 118 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechenbar. Über die in der BEMA-Leistung gesetzten quantitativen Grenzen hinausgehende kephalometrische Auswertung 126a Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments aus Edelstahl oder nickelfreiem Metall einschließlich Material- und Laborkosten Die Leistung umfasst die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung. Für das Eingliedern eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126a und einmal die Nr. 127a abrechenbar, wenn ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde. Bei einem festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainer sind das Wiedereingliedern und/ oder der Ersatz sowie die Nr. 127b nicht abrechenbar. Eine Leistung nach Nr. 126d ist bzgl. eines Retainers nur abrechenbar, wenn sie innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit anfällt. Eingliedern anderer als vestibulärer, programmierter Brackets aus Edelstahl oder nickelfreiem Metall, insbesondere – Keramikbrackets – Minibrackets – Lingualbrackets – Selbstligierende Brackets – Kunststoffbrackets – Eingliedern oder Ausgliedern eines festsitzenden Oberkiefer-Frontzahnretainers – Wiedereingliedern und/oder Ersatz eines festsitzenden Frontzahnretainers – Eingliedern oder Ausgliedern eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers, wenn kein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde – Ausgliedern eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers außerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit, wenn ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde 126b Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laborkosten Die Leistung umfasst die Vorauswahl am Modell, die Klebeflächenreinigung, das Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren, das Finishing, das Konturieren, die Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung. In der Regel soll an einem Zahn im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung nur einmal ein Band oder ein Bracket befestigt werden. Gegossenes Band in Ausnahmefällen, z. B. im Zusammenhang mit der Lingualtechnik

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=