BEKANNTMACHUNGEN | 109 zm113 Nr. 14, 16.07.2023, (1299) KATALOG KIEFERORTHOPÄDISCHER MEHRLEISTUNGEN UND ZUSATZLEISTUNGEN BEMA-Leistungen Mehrleistungen Zusatzleistungen 126d Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments Die Leistung umfasst das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten und das Polieren. Leistungen nach Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden. Entfernung von Keramikbrackets und Lingualbrackets Bezüglich des Ausgliederns von Retainern: siehe Zusatzleistungen zu Nr. 126a 127a Eingliederung eines Teilbogens aus Edelstahl einschließlich Material- und Laborkosten Die Leistung umfasst das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Eingliederung eines Teilbogens aus anderem Material als Edelstahl Bezüglich des Eingliederns von Retainern: siehe Zusatzleistungen zu Nr. 126a 128a Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens aus Edelstahl einschließlich Material- und Laborkosten Die Leistung umfasst das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens aus anderem Material als Edelstahl 128b Eingliederung eines individualisierten Vollbogens aus Edelstahl einschließlich Material- und Laborkosten Die Leistung umfasst das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung. Eingliederung eines individualisierten Vollbogens aus anderem Material als Edelstahl 130 Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper, Headgear über je zwei Ankerbänder) einschließlich Material- und Laborkosten Neben der Leistung nach Nr. 130 ist die Leistung nach Nr. 126b zweimal abrechenbar. Material- und Laborkosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung können gesondert abgerechnet werden. Für die Ausgliederung einer ergänzenden festsitzenden Apparatur ist die Leistung nach 128c zweimal abrechenbar. Eingliederung und Ausgliederung anderer ergänzender festsitzender Apparaturen, insbesondere – Intraorale Verankerungen – Pendulum – Implantologische Verankerungen (z. B. Minischrauben, Minipins) – Nance-Apparatur – Frosch-Apparatur – Beneslider – Wilsonapparatur 131a Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur Neben der Leistung nach Nr. 131a ist eine Leistung nach Nr. 126b bis zu viermal abrechenbar. Material- und Laborkosten können gesondert abgerechnet werden. Eingliederung und Ausgliederung einer – Gegossenen Gaumennahterweiterungs-(GNE-)Apparatur – GNE-Apparatur mit implantologischer Verankerung 131b Eingliederung und Ausgliederung einer festsitzenden Apparatur zur Bisslagekorrektur (Herbstscharnier) bei spätem Behandlungsbeginn, wenn der Wachstumshöhepunkt überschritten ist und die Bisslagekorrektur mit konventionellen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, je Seite Neben der Leistung nach Nr. 131b ist eine Leistung nach Nr. 126b bis zu viermal abrechenbar. Material- und Laborkosten können gesondert abgerechnet werden. Eingliederung und Ausgliederung einer anderen Apparatur zur Bisslagekorrektur, insbesondere – Herbstscharnier, wenn die Indikation nach Nr. 131b nicht erfüllt wird – Jasper-Jumper – BioBiteCorrector – Gegossenes Herbstscharnier II. BEMA-Nr. 131c wird wie folgt gefasst: „131c Eingliederung einer Gesichtsmaske Neben der Leistung nach Nr. 131c können Material- und Laborkosten gesondert abgerechnet werden.“ III.Nach BEMA-Nr. 131c wird der Text „Neben den Leistungen nach Nrn. 131a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden“ gestrichen. IV. Inkrafttreten Der Beschluss tritt am 01.07.2023 in Kraft.
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