110 | BEKANNTMACHUNGEN zm113 Nr. 14, 16.07.2023, (1300) Gründe Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen setzt mit vorliegendem Beschluss den gesetzlichen Auftrag gemäß § 29 Abs. 6 SGB V um und beschließt einen Katalog mit Leistungen, die im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung als sogenannte Mehr- oder Zusatzleistungen vereinbart und abgerechnet werden können. Nach § 29 Abs. 5 SGB V sind Mehrleistungen kieferorthopädische Leistungen, die den im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden. Die Versicherten haben die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistungen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung die vergleichbare im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildete kieferorthopädische Leistung als Sachleistung abzurechnen, so dass der Versicherte lediglich die Differenz zu den tatsächlich anfallenden Kosten zu tragen hat. Zusatzleistungen sind nicht im BEMA enthaltene kieferorthopädische Leistungen, die nicht als Mehrleistungen anzusehen sind. Überdies werden – neben redaktionellen Anpassungen – die im BEMA enthaltenen kieferorthopädischen Leistungen insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien teilweise konkretisiert und erhalten jeweils die insoweit aus Spalte 1 des beschlossenen Katalogs ersichtliche Fassung. Im Einzelnen: Zu den Leistungen nach BEMA-Nr. Ä 934 wird klargestellt, dass Aufnahmen des Schädels, die bezogen auf den jeweiligen Behandlungsfall in quantitativer Hinsicht über die innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehene Anzahl hinausgehen, als Zusatzleistung abzurechnen sind. Neben kleineren redaktionellen Anpassungen, zu denen hier nicht besonders ausgeführt werden soll, wird in den Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. Ä 934 Ziffer 2, Nr. 7 Ziffern 1, 2, 3 und 4, Nr. 116, Nr. 117, Nr. 118 Ziffer 2, Nr. 126a, Nr. 131a und Nr. 131b das Wort „abrechnungsfähig“ durch das Wort „abrechenbar“ ersetzt. In den Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. 126a, 126b, 126d, 127a, 128a und 128b wird jeweils das Wort „beinhaltet“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt. In den Abrechnungsbestimmungen zu BEMA-Nr. 126d wird vor „Nrn. 126 bis 131“ und „Nrn. 119 und/oder 120“ jeweils das Wort „den“ gestrichen. Die vorbereitenden Maßnahmen gemäß BEMA-Nr. 7a umfassen konventionelle Abformungen und Bissnahmen. Sofern diese Maßnahmen digital erfolgen, können diese im Rahmen der durch die Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 zu BEMA-Nr. 7 gesetzten quantitativen Grenzen gegenüber dem Versicherten als Mehrleistungen abgerechnet werden. Daraus folgt, dass digital erbrachte vorbereitende Maßnahmen im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu dreimal, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal als Mehrleistung abrechenbar sind. Bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen gelten diese quantitativen Grenzen nicht, so dass alle digital erbrachten vorbereitenden Maßnahmen innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung als Mehrleistung abrechenbar sind. Als Zusatzleistung sind vorbereitende Maßnahmen im Sinne von BEMA-Nr. 7a anzusehen, die über die in Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 gesetzten quantitativen Grenzen sowie über die Mehrleistung hinausgehen. Aus redaktionellen Gründen wird in der Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 zu BEMA-Nr. 7 der Begriff „Laboratoriumskosten“ durch den Begriff „Laborkosten“ ersetzt. In den Abrechnungsbestimmungen Ziffern 2 und 3 wird die Klammer aufgehoben und vor „Nr. 7a“ bzw. „Nr. 7b“ jeweils das Wort „nach“ eingefügt. In Abrechnungsbestimmung Ziffer 4 wird vor „Nr. 7b“ und in Abrechnungsbestimmung Ziffer 5 wird vor „Nr. 7a oder b“ jeweils das Wort „der“ gestrichen. Zu BEMA-Nr. 116 wird klargestellt, dass Profil- oder en-face-Fotografien, die bezogen auf den jeweiligen Behandlungsfall über die innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehene Anzahl hinausgehen, als Zusatzleistung abzurechnen sind. In der Leistungsbeschreibung zu BEMA-Nr. 117 werden die Worte „Zusätzliche Anwendung von Methoden zur“ gestrichen. Damit soll der BEMA-Text an dieser Stelle verkürzt und vereinfacht werden. Der Bewertungsausschuss weist darauf hin, dass auch die Analyse eines digitalen oder digital hergestellten Modells von BEMA-Nr. 117 umfasst ist. Klargestellt wird, dass eine Modellanalyse, die bezogen auf den jeweiligen Behandlungsfall über die innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehene Anzahl hinausgeht, als Zusatzleistung abzurechnen ist. Zu BEMA-Nr. 118 wird klargestellt, dass kephalometrische Auswertungen, die bezogen auf den jeweiligen Behandlungsfall über die innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehene Anzahl hinausgehen, als Zusatzleistung abzurechnen sind. Hinsichtlich der Eingliederung eines Brackets oder Attachments gemäß BEMA-Nr. 126a wird die Leistungsbeschreibung im Hinblick auf das verwendete Material konkretisiert. Der Bewertungsausschuss stellt klar, dass entsprechend der bereits bisher nach dem Stand der Wissenschaft im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zur Anwendung gelangten Werkstoffeunterdie BEMA-Nr. 126a Brackets und Attachments aus Edelstahl oder nickelfreiem Metall zu subsumieren sind. Darüber hinaus wird der Begriff „Laboratoriumskosten“ ersetzt durch den Begriff „Laborkosten“. Im BEMA-Text sind unter Nr. 126a die Regelungen zur Abrechnung von festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainern aufgeführt. In den Abrechnungsbestimmungen wird neben redaktionellen Änderungen die Klarstellung aufgenommen, dass die Ein-
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