Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 14

BEKANNTMACHUNGEN | 111 zm113 Nr. 14, 16.07.2023, (1301) gliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung nur dann als BEMA-Leistung erbracht und abgerechnet werden kann, wenn ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront gemäß den KFO-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn der Behandlungsplan einen anderen Behandlungsbedarfsgrad ausweist. Als Mehrleistung wird die Eingliederung anderer als vestibulärer, programmierter Brackets aus Edelstahl oder nickelfreiem Metall eingestuft. Dazu gehören beispielsweise Keramikbrackets, Kunststoffbrackets, Minibrackets, Lingualbrackets und selbstligierende Brackets. Aus der getroffenen Formulierung kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass unprogrammierte Brackets nicht Gegenstand der BEMA-Leistung seien. Der Bewertungsausschuss ist jedoch der Auffassung, dass diese aus heutiger Sicht regelhaft keine Verwendung mehr finden, sodass auf deren explizite Erwähnung verzichtet wird. Als Zusatzleistungen sind die folgenden, unter Nr. 126a aufgeführten Leistungen abzurechnen: „ Das Eingliedern und das Ausgliedern eines festsitzenden Oberkiefer-Frontzahnretainers. „ Das Wiedereingliedern und der Ersatz eines festsitzenden Frontzahnretainers. „ Das Eingliedern und das Ausgliedern eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers, wenn kein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde. „ Das Ausgliedern eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers außerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit, wenn ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde. Überdies wird bei den Nrn. 126d und 127a in der Spalte Zusatzleistungen bezüglich des Eingliederns von Retainern auf die unter Nr. 126a aufgeführten Zusatzleistungen verwiesen. In der Leistungsbeschreibung zu BEMA-Nr. 126b wird der Begriff „Laboratoriumskosten“ ersetzt durch den Begriff „Laborkosten“. Als Mehrleistung wird die Eingliederung eines gegossenen Bandes, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Lingualtechnik, eingestuft. Im Rahmen der Leistung nach BEMA-Nr. 126d wird die Entfernung von Keramikbrackets und Lingualbrackets angesichts des damit verbundenen Mehraufwands als Mehrleistung eingestuft. Die Entfernung anderer Brackets als der unter den Mehrleistungen zu BEMA-Nr. 126d genannten (z. B. Kunststoffbrackets) erfolgt als BEMA-Leistung. Unter der BEMA-Leistung nach Nr. 127a wird konkretisiert, dass die Eingliederung eines Teilbogens aus Edelstahl einschließlich Material- und Laborkosten Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung ist. Bezüglich der Eingliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers, in deren Rahmen unter anderem einmalig die BEMA-Nr. 127a abgerechnet werden kann, gilt die bereits zu BEMA-Nr. 126a getroffene Aussage, dass dies innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung nur dann möglich ist, wenn bei der kieferorthopädischen Behandlungsplanung ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront gemäß den KFO-Richtlinien festgestellt wurde; Dies gilt auch, wenn der Behandlungsplan einen anderen Behandlungsbedarfsgrad ausweist. In den Leistungsbeschreibungen zu BEMA-Nrn. 128a und 128b erfolgt die Konkretisierung, dass bei Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens bzw. eines individualisierten Vollbogens die Verwendung von Edelstahl einschließlich Material- und Laborkosten Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung ist. Die Eingliederung von Bögen aus anderem Material als Edelstahl wird jeweils als Mehrleistung eingestuft. Im BEMA-Text zu Nr. 130 wird der Begriff „Laboratoriumskosten“ jeweils ersetzt durch den Begriff „Laborkosten“. Die Abrechnungsbestimmung wird dahingehend konkretisiert, dass die Leistung nach Nr. 126b neben der Leistung nach Nr. 130 zweimal abrechenbar ist. Die Eingliederung anderer ergänzender festsitzender Apparaturen als den in BEMA-Nr. 130 aufgeführten wird als Zusatzleistung eingestuft. Entsprechendes gilt für deren Ausgliederung. Als Beispiele werden benannt: intraorale Verankerungen, implantologische Verankerungen (z. B. Minischrauben oder Minipins), das Pendulum, die Nance-Apparatur, die FroschApparatur, der Beneslider und die Wilsonapparatur. Zur Klarstellung wird ergänzend aufgenommen, dass die Ausgliederung der in BEMA-Nr. 130 genannten Apparaturen nach BEMA-Nr. 128c abzurechnen ist. Im Zusammenhang mit BEMA-Nr. 131a werden die Eingliederung und Ausgliederung einer gegossenen Gaumennahterweiterungs- (GNE-)Apparatur und einer GNE-Apparatur mit implantologischer Verankerung als Zusatzleistung eingestuft. Bezüglich BEMA-Nr. 131b erfolgt die Einordnung der Eingliederung und Ausgliederung anderer als der dort genannten Apparaturen zur Bisslagenkorrektur als Zusatzleistung. Als Beispiele einer Zusatzleistung werden benannt: das Herbstscharnier, wenn die Indikation nach Nr. 131b nicht erfüllt ist, der Jasper-Jumper, der BioBiteCorrector und das gegossene Herbstscharnier. In der Leistungsbeschreibung zu BEMA-Nr. 131b wird „je Seite“ ergänzt, um klarzustellen, dass bei der Eingliederung eines bilateralen Herbstscharnieres die Leistung zweimal abrechenbar ist. In der Abrechnungsbestimmung wird vor „Nr. 131b“ das Wort „der“ gestrichen. Der Bewertungsausschuss weist im Zusammenhang mit den BEMA-Nrn. 131a und 131b darauf hin, dass es Sonderfälle gibt, in denen das Erfordernis besteht, gegossene Ankerbänder einzugliedern. Konkret haben die Vertragspartner hier beispielsweise Frühbehandlungsfälle mit Zähnen mit in die Nähe des Zahnäquators reichender Gingiva vor Augen. In derartigen Sonderfällen können die hierfür anfallenden Material- und Laborkosten gesondert abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss wird die Auswirkungen des Beschlusses in der Versorgung beobachten und erneut über den Katalog kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen einschließlich der Eingliederung und Ausgliederung von Teilbögen und konfektionierten Vollbögen nach den BEMA-Nrn. 127a, 127b, 128a und 128b aus anderem Material als Edelstahl sowie einer ggf. abweichenden Einordnung der Eingliederung und Ausgliederung anderer als der nach den BEMA-Nrn. 130, 131a, 131b beschriebenen Apparaturen beraten. Köln, Berlin 24.04.2023

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