zm113 Nr. 15-16, 16.08.2023, (1330) 12 | POLITIK/NEWS derzeit nur noch circa 2,4 Prozent an den Gesamtfüllungen aus. Gleichwohl ist das Material für die Versorgung von vulnerablen Patientengruppen, besonders in der Alters- und Behindertenzahnheilkunde, nicht wegzudenken. Diese Fälle könnte man unter die von der Kommission vorgeschlagene Ausnahme der zahnmedizinischen Notwendigkeit fassen. Doch: Gleichzeitig soll die Herstellung von Amalgam in der EU verboten werden. Damit bleibt die Frage, woher Zahnärztinnen und Zahnärzte ihr Material bekommen sollen? Es bliebe nur ein umständlicher Import aus Nicht-EU-Ländern. Dieser Schnellschuss trifft damit neben allen anderen Patientinnen und Patienten insbesondere diejenigen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation einen besonderen Versorgungsbedarf haben. KZBV, BZÄK und DGZMK setzen sich seit Langem für eine evidenzgesicherte, am Wohle der Patientinnen und Patienten orientierten zahnmedizinischen Versorgung ein. Aus diesem Grund haben KZBV und BZÄK und die DGZMK gemeinsam eine entsprechende Evidenzrecherche zur Bewertung von Alternativmaterialien initiiert, deren Kosten von KZBV und BZÄK getragen werden. Deren Ergebnisse werden bis Herbst dieses Jahres erwartet. Sollten die Pläne der EU-Kommission Realität werden, werden sie mit dem Argument des Umweltschutzes dazu führen, dass Materialalternativen als Innovationen auf den Markt kommen können, die faktisch aufgrund des ohne Not verursachten Zeitdrucks am Patienten erprobt werden, sollte keine evidenzgesicherte Alternative zur Verfügung stehen. Dies geht zu Lasten der Qualität der Versorgung und ist aus zahnmedizinischer und wissenschaftlicher Sicht nicht vertretbar. Es ist daher unabdingbar, dass der bisherige Plan mit der Prüfung, ob ein Amalgam-„phase down“ bis 2030 möglich ist, beibehalten wird. Nur auf Grundlage dieser Prüfung, die eine gründliche Bewertung von Alternativmaterialien beinhaltet und ergebnisoffen vorgenommen wird, bleibt der hohe Standard unserer Versorgung gewahrt. Alles andere sind populistische Schnellschüsse, die zu Lasten unserer Patientinnen und Patienten gehen. AMALGAMANTEIL IN DEUTSCHLAND 2021 wurden in Deutschland nach Abrechnungsdaten der KZBV 1,4 Millionen, ein Jahr später, 2022, dagegen nur noch 1 Million Amalgamfüllungen neu gelegt. Dabei beträgt der Anteil der neu gelegten Amalgamfüllungen an allen Füllungen 13a-d in Deutschland insgesamt etwa 2,4 Prozent, wobei der Anteil in den neuen Bundesländern mit rund 5,8 Prozent höher liegt als in den alten Bundesländern mit rund 1,6 Prozent. 2021 hatte der Anteil in Deutschland noch bei 3,2 Prozent (West 2,3 Prozent, Ost 7,0 Prozent) gelegen. Seit dem 1. Januar 2021 werden aufgrund neuer Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Positionen 13a-d neu gelegte Amalgamfüllungen mit einem „A“ als Suffix zur Bema-Position gekennzeichnet. Quelle: KZBV NEWS Foto: Dmitry – stock.adobe.com In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Inhaber und Inhaberinnen eines zahnärztlichen Praxislabors nun per höchster Instanz in ihrer Tätigkeit gestärkt. Die Frage, ob Zahnärzte und Zahnärztinnen, die Leistungen im praxiseigenen Labor erbringen, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen dürfen, war zwar nie ernsthaft umstritten und gelebte Praxis. Nicht zuletzt der Verordnungsgeber selbst hat in der Begründung von § 9 GOZ ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, einen kalkulatorischen Gewinnanteil zu berechnen. Gleichwohl hat die Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis angestoßen. Das Landgericht Darmstadt in erster und das Oberlandesgericht Frankfurt hatten zuvor in zweiter Instanz gaben der beklagten Firma recht gegeben und festgestellt: Der Wortlaut der Regelung des § 9 Abs.1 GOZ („angemessene Kosten“) lässt es zu, einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil des praxiseigenen Labors zu berücksichtigen. Die Norm bestimme nicht, dass für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen sind. Die Wettbewerbszentrale hat nun dieses Urteil dem BH zur Überprüfung vorgelegt, der die Revision nach einer mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023 zurückwies. „Die Bundeszahnärztekammer begrüßt die Entscheidung!“, betonte BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz. „Der BGH bestätigt damit die Rechtsauffassung der BZÄK, die stets das Praxislabor als modernen, von Patientinnen und Patienten gewünschten Teil der Praxis befürwortet hat.“ Denn das Praxislabor biete bei der prothetischen Versorgung viele Vorteile: „Der Zahnersatz kann ohne großen Aufwand vor Ort in der Sitzung gemeinsam mit Patientin oder Patient geplant und nach der Herstellung im Bedarfsfall angepasst oder korrigiert werden. Die Versorgung mit dem Zahnersatz wird in die Praxis integriert und vom Zahnarzt selbst berechnet – Patientinnen und Patienten erleben die Vorteile einer Versorgung aus einer Hand. Ein Prinzip, dem insbesondere für die Patientenversorgung im ländlichen Raum eine erhebliche Bedeutung zukommt.“ LL URTEIL ZUR PREISBILDUNG IM ZAHNÄRZTLICHEN PRAXISLABOR BGH bestätigt Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils
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