82 | BEKANNTMACHUNGEN zm113 Nr. 15-16, 16.08.2023, (1400) 42. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderungen in Anlage 16 BMV-Z (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 366 Absatz 1 SGB V) Artikel 1 In§ 2a Anlage 16 BMV-Z wird Absatz 3 gestrichen. 1. In§ 5 Anlage 16 BMV-Zwird Folgendes geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 Nr. 3 wie folgt gefasst: „Versicherte und Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen müssen den Videodienst nutzen können, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Den Versicherten, Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen ohne Registrierung muss ein leichter Zugang zur Videosprechstunde, insbesondere ohne weitere Aufforderung zur Registrierung, ermöglicht werden. Den Versicherten ohne Registrierung ist ein deutlich sichtbarer Zugang zur Videosprechstunde auf allen unterstützen Plattformen (app- oder webbasiert) anzubieten.“ b) In Absatz 1 wird Satz 1 Nr. 4 wie folgt neu gefasst; die Nummerierung der bisherigen Ziffern ändert sich entsprechend: „Der Klarname des Versicherten, des Pflegepersonals oder der Unterstützungspersonen muss für den Vertragszahnarzt erkennbar sein.“ c) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Der Videodienstanbieter muss gemäß den Buchstaben a) und b) den Nachweis führen, dass er bzw. der angebotene Videodienst unter Angabe des Produktnamens und Prüfobjekts gemäß Prüfnachweis/ Zertifikat der Prüfstelle die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten gemäß § 2 und § 2a erfüllt.“ d) In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt. e) In Absatz 4 wird in Satz 1 die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt. f) Absatz 7 wird wie folgt neu eingefügt: „Der Videodienstanbieter hat den GKV-Spitzenverband, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die nutzenden Vertragszahnärzte unverzüglich zu informieren, wenn ihm die Zertifikate gemäß Absatz 2 zur Informationstechniksicherheit oder zum Datenschutz von der Zertifizierungsstelle entzogen wurden oder er die mittels einer Eigenerklärung gemäß Absatz 1 i.V.m. dem Anhang nachgewiesenen inhaltlichen Anforderungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.“ 2. Der Anhang der Anlage 16 BMV-Z wird dementsprechend wie folgt wie folgt gefasst:
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