Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 17

32 | POLITIK RECHTLICHE TÜCKEN STATT RUNDUM-SORGLOS-PAKET Vorsicht beim Tausch Zahnarztpraxis gegen MVZ-Anstellung Wieland Schinnenburg Immer wieder verkaufen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre Praxis an einen Investor, der sie dann in einem neu gegründeten MVZ anstellt, das sich in den ehemaligen Praxisräumen befindet. In der Regel wird der ehemalige Praxisinhaber dort dann zahnärztlicher Leiter. Ein dramatischer realer Fall zeigt, was passieren kann. Zunächst sollte sich die Zahnärztin oder der Zahnarzt bewusst sein, dass die Selbstständigkeit verloren geht, das heiß: Man ist jetzt abhängig beschäftigt und unterliegt dem sogenannten Direktionsrecht seines neuen Arbeitgebers. Zwar enthält der Anstellungsvertrag meist eine Klausel, die eine Weisungsunabhängigkeit bei der Behandlung zusichert. Jedoch entscheidet nicht die Zahnärztin oder der Zahnarzt, welches Material beschafft und welches Personal eingestellt wird. Es besteht auch kaum Einfluss auf die Gestaltung der Praxis. Wie weit das führen kann, zeigt der Fall eines Zahnarztes, der zum Schutz der Beteiligten anonymisiert wurde. Der Zahnarzt, nennen wir ihn Dr. Selbstzahn, war über viele Jahre erfolgreich niedergelassen. Dann verkaufte er seine Praxis an einen Investor, nennen wir ihn die Kettenzahn GmbH. Er erzielte einen sehr guten Verkaufspreis, den er vermutlich von einem niederlassungswilligen jungen Kollegen nicht bekommen hätte. Darüber hinaus wurde ihm ein nochmal erhöhter Kaufpreis in Aussicht gestellt, falls der Umsatz in den Folgejahren bestimmte Werte überschreitet. Dr. Selbstzahn wurde von der Kettenzahn GmbH in einem von ihr gegründeten MVZ angestellt, das in seinen ehemaligen Praxisräumen seinen Sitz hat. Er wurde dort zahnärztlicher Leiter und war froh, dass er nun das wirtschaftliche Risiko los war und sich auf die Behandlung konzentrieren konnte. Er erhielt ein einigermaßen ordentliDer Tausch der eigenen Praxis gegen eine Anstellung in einem MVZ ist keineswegs ein Rundum-SorglosPaket. Ein entsprechender Anstellungsvertrag sollte immer anwaltlich geprüft werden. Foto: exclusive-design - stock.adobe.com zm113 Nr. 17, 01.09.2023, (1454) Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg Zahnarzt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator Foto: privat

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=