Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 17

PRAXIS | 59 xis überwiegend nur eins: Zuschauen, stellt Gabel klar. „Trotzdem lohnt es sich, den Profis bei der Arbeit über die Schulter zu gucken. Die Praktikanten erhalten so einen Einblick in den Berufsalltag einer ZFA und können dadurch herausfinden, ob der Job etwas für sie ist.“ Schweigepflicht und Datenschutz gelten auch für Schüler Die Grenzen des Einsatzes ergeben sich durch die Anforderungen, die jede Zahnarztpraxis sicherstellen muss in puncto Hygiene, Infektionsgefahr und Patientensicherheit. Zu Schweigepflicht und Datenschutz sind auch die Praktikanten verpflichtet und sollten vorab darüber aufgeklärt werden. Vor Beginn der Hospitanz muss außerdem eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben werden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift der Eltern nötig. Die Landeszahnärztekammern bieten dazu Musterdokumente zum Download an. Nur Herumsitzen und Zuschauen ist natürlich auch nicht Sinn der Sache. Eine Aufgabe für Praktikanten könnte zum Beispiel sein, die Patienten in Empfang zu nehmen, beim Ausfüllen des Anamnesebogens behilflich zu sein oder Patienten durch die Praxis zu begleiten. Sehr beliebt sei das FormenModellieren eines Zahns aus Wachs, berichtet Gabel. „Die eigentlich interessanten Aufgaben, wie beispielsweise die Behandlungsassistenz, gehen natürlich leider nicht. Auch im Sterilisationsbereich können und dürfen die Schüler leider nicht helfen. Aber man kann sehr viel lernen, was die Ausbildung alles verlangt und wie vielschichtig sie ist. Das erleichtert sehr oft die Entscheidung, ob es der richtige Beruf für den jeweiligen Interessierten ist. Letztendlich sollte aber auch der engagierteste Schüler nicht überfordert werden!“ Der Arbeitsschutz setzt Grenzen Achtung: Praxisinhaber müssen sich immer die Erlaubnis des Patienten einholen und dokumentieren, dass der Praktikant während der Untersuchung und des Aufklärungsgesprächs im Sprechzimmer anwesend sein darf. Der Nachwuchs muss außerdem die notwendigen Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und über potenzielle Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt werden. Das sollte man am besten auch schriftlich festhalten und gegenzeichnen lassen. Abhängig vom Alter der Praktikanten gelten unterschiedliche Höchstarbeitszeiten. Schüler unter 15 Jahren dürfen maximal sieben Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche in der Praxis im Einsatz sein. Bei Jugendlichen, die älter sind, liegen die Obergrenzen bei acht Stunden pro Tag und damit 40 Stunden pro Woche. Wichtig ist auch, dass die Pausenzeiten eingehalten werden: Nach 4,5 bis sechs Stunden Arbeit ist Pause angesagt, und zwar für mindestens eine halbe Stunde. Schüler ab 15 Jahren dürfen in den Ferien vier Wochen pro Kalenderjahr jobben, mehr nicht. Arbeiten am Wochenende ist bis auf wenige Ausnahmen tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht zudem strenge Vorgaben zu den Einsatzmöglichkeiten von minderjährigen Praktikanten. Ihre Praktikumstätigkeit darf keine „schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen und Strahlen“ beinhalten. Deswegen dürfen sie nicht beim Röntgen dabei sein. Die MithilfebeiderReinigung,Desinfektion und Sterilisation von Instrumenten ist ebenfalls untersagt. Im Rahmen eines verpflichtenden Schulpraktikums in einer Zahnarztpraxis sind die Schüler weiterhin über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert, die sowohl Arbeits- und Wegeunfälle als auch Berufskrankheiten abdeckt. Über die Schule ist der Praktikant haftpflichtversichert, das heißt, Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung der Schule greifen, wenn das Praktikum über die Schule angeboten wird. Bietet die Praxis dagegen ein Schnupperpraktikum in den Ferien an, ist es wichtig, den Praktikanten bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. In jedem Fall ist es ratsam, sich vorab eine Haftpflichtpolice, eventuell die der Eltern, vorlegen zu lassen oder abzuklären, ob die Praktikantin sich auch über die bestehende Praxishaftpflichtversicherung mitversichern lässt. Wann Geld und Sozialabgaben ins Spiel kommen Typische Schülerpraktika müssen Praxen nicht bezahlen. Da sie rechtlich zur Schulausbildung gehören, gibt es auch keine gesonderte Sozialversicherungspflicht. Eine Vergütung kommt nur dann ins Spiel, wenn ein Praxis-inhaber mit dem Schüler, beispielsweise im Anschluss an das Schülerpraktikum, noch einen weiteren Praktikumsvertrag schließt. Abhängig davon, wie lange der weitere Einsatz gehen soll, ist ein solches Rechtsverhältnis als „Beschäftigung einer ungelernten Kraft“ definiert, für das laut Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht nur ein Lohn zu zahlen, sondern der Praktikant auch sozialversicherungspflichtig ist. Bei einem Pflichtpraktikum, das Schülern oder Studenten von der Ausbildungs- oder Hochschulordnung vorgeschrieben ist, hat der Praktikant keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Das gilt auch für freiwillige Praktika: Orientierungspraktika vor Ausbildungs- oder Studienbeginn von bis zu dreimonatiger Dauer sind mindestlohnfrei. LL zm113 Nr. 17, 01.09.2023, (1481) DAS PRAKTIKUM AUF EINEN BLICK Wenn Sie diese zehn Punkte des vmf beherzigen, sind Sie gut auf Schülerinnen und Schüler in Ihrer Praxis vorbereitet: „ Praktikumsplan erstellen „ eventuell Haftpflichtpolice vorlegen lassen „ über Schweigepflicht und Datenschutz aufklären „ über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Hygiene belehren „ Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen lassen (Muster gibt's bei den Kammern) „ Erwartungen und Wünsche besprechen „ Betreuer beziehungsweise Mentor in der Praxis festlegen „ Kontakt zu Schule und Lehrer pflegen „ Feedback geben „ Zeugnis erstellen

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