88 | zmSTARTER zm113 Nr. 17, 01.09.2023, (1510) abgeschrieben. Bei einem unterstellten Kaufpreis von 188.000 € und einer fünfjährigen Abschreibungszeit mindert sich der Gewinn in den ersten fünf Jahren um jeweils 37.600€. Wenn diese Abschreibungen von einem aufs andere Jahr wegfallen, ist auch die zu zahlende Steuer entsprechend höher – von einem aufs andere Jahr rund 16.000 € höher, um genau zu sein. Das heißt, Sie bezahlen mehr Steuern, obwohl Sie nicht mehr Geld einnehmen. Diesen Zeitpunkt sollte man als Praxisinhaber ebenfalls kennen, denn oftmals laufen die mit den Investitionen zusammenhängenden Finanzierungen länger als die Abschreibungsdauer. In diesem Fall ist man einerseits mit den Rückzahlungen an die Bank belastet und gleichzeitig mit viel höheren Steuerzahlungen. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen. Ausgangsdaten sind dabei folgende: Kaufpreis: 188.000€ Abschreibungsdauer: fünf Jahre Abschreibung: 37.600,00€proJahr Finanzierung: Tilgungsdarlehen mit 3,5 Prozent Zinsen über zehn Jahre, ein Jahr tilgungsfrei Die Praxis erzielt im ersten Jahr bereits einen Gewinn von 80.000 €, danach konstant 130.000€. Die Phasen 1 und 2 bilden den Zeitraum, in dem die Abschreibungen sich steuerlich als Betriebsausgabe auswirken, wobei Phase 1 als Gründungsjahr noch einen geringeren Gewinn ausweist. Phase 3 zeigt den Zeitraum, in dem die Abschreibungen wegfallen, in der aber noch Zinsen und Tilgungen an die Bank zu leisten sind. Ab dem sechsten Jahr verringert sich das verfügbare Geld aus der Praxis um circa 14.000€.Durch eine entsprechende Steuer-Hochrechnung Ihres Steuerberaters werden Sie auf diese Veränderung vorbereitet. Ziel sollte es sein, entweder in den ersten fünf Jahren Rücklagen für die späteren Jahre zu bilden oder den Praxisgewinn in den ersten fünf Jahren so zu steigern, dass praktisch keine Liquiditätslücke mehr besteht. Phase 4 zeigt den Zeitraum, in dem sowohl die Abschreibungen als auch die Zinsen und Tilgungen weggefallen sind. Hier erholt sich die Liquiditätssituation. Fazit Man kann beide Steuerfallen einfach entschärfen, indem man in regelmäßigem Austausch mit dem Steuerbüro steht. So kann gemeinsam entschieden werden, in welcher Form Steuerrücklagen gebildet oder die Vorauszahlungen erhöht werden. Eventuell ergeben sich weitere gestalterische Maßnahmen, die man ebenfalls nur im persönlichen Austausch entwickeln kann. LIQUIDITÄTSBERECHNUNGEN FÜR DIE BEISPIELPRAXIS ab Jahr 1 (Phase 1) ab Jahr 2 (Phase 2) ab Jahr 6 (Phase 3) ab Jahr 11 (Phase 4) Gewinn (Jahr 1: Abgrenzungsgewinn) 80.000 130.000 130.000 130.000 – Abschreibung auf den Kaufpreis (Kaufpreis: 188.000, fünf Jahre Abschreibung) 37.600 37.600 0 0 – Zinsen 3,5 % p. a. (anfänglich) 6.580 6.214 3.290 0 steuerliches Ergebnis der Praxis 35.820 86.186 126.710 130.000 + Abschreibung – Tilgung (Darlehenslaufzeit: zehn Jahre, erstes Jahr tilgungsfrei) 37.600 0 37.600 20.889 0 20.889 0 0 Liquidität vor Steuer 73.420 102.897 105.821 130.000 Steuern auf den Gewinn (Grundtabelle)* 1.205 14.191 32.645 34.138 verbleibende Liquidität nach Steuer 72.215 88.706 73.176 95.862 Tab. 2, * inkl. Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, Quelle: eigene Darstellung TIPP In der Regel wird für Zahnarztpraxen zur Ermittlung des Gewinns die Einnahmen-Überschuss-Rechnung angewandt. Vereinfacht bedeutet dies, dass von den tatsächlich geflossenen Umsätzen die tatsächlich gezahlten Ausgaben abgezogen werden und die Differenz den Gewinn ergibt. Vor allem im Gründungsjahr kann es sinnvoll sein, freiwillig eine Bilanz zu erstellen. In diesem Fall werden die Einnahmen in dem Jahr versteuert, in dem die Leistung erbracht wurde und nicht, wann das Geld geflossen ist. Damit zieht man künstlich Einnahmen aus dem Jahr 2024 in das Jahr 2023. Dies ist in unserem Beispiel sinnvoll, weil jeder Steuerpflichtige einen Grundfreibetrag von rund 10.000€hat und zudem Sonderausgaben wie z.B. Beiträge zum Versorgungswerk und zur Krankenversicherung die Steuerlast zusätzlich mindern. Dadurch erreicht man, dass man im Jahr 2023 weiterhin keine Steuer zahlt und sich die Steuerlast im Jahr 2024 zusätzlich um mehrere tausend Euro mindern wird. Nach einem Jahr, also ab 2024, kann man dann zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=