Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 18

zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1548) 14 | PRAXIS STRAFBARKEITSFALLEN IN DER ZAHNARZTPRAXIS Zwischen unwissentlicher Vorteilsnahme und geplanter Korruption Rebecca Richter Manchmal ist die Grenzen zwischen erlaubt und strafbar nicht ganz klar. Rechtsanwältin Rebecca Richter hat zusammengetragen, wo und ab wann Zahnärztinnen und Zahnärzte Acht geben müssen, um sich unter den Begriffen Korruption oder Bestechung nicht strafbar zu machen – im Verhältnis zu Dentallaboren, bei Geschenken von Patienten oder auch bei Zuwendungen von Herstellern. Seit 2016 hat sich die Rechtslage in Bezug auf Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erheblich verändert. Korruption bildet dabei den Dachbegriff, unter den verschiedene Verhaltensweisen der Bestechung und Bestechlichkeit fallen. Mit der damaligen Gesetzesänderung wurde eine Lücke geschlossen, die es niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten zuvor erlaubt hatte, ungestraft korrupte Handlungen zu begehen. Doch hat diese Neuerung tatsächlich zur Erhöhung der Integrität im (zahn)medizinischen Bereich beigetragen oder blieb deren praktische Umsetzung in den vergangenen Jahren seit Inkrafttreten eher begrenzt? Welche Verhaltensweisen stehen unter Strafe? Die Begriffe Korruption und Bestechung meinen im Wesentlichen, sich vorteilhafte Entscheidungen gegen Geld oder andere Vorteile zu verschaffen. Die Auswirkungen erstrecken sich dabei in der Regel nicht nur auf Einzelpersonen, sondern beeinträchtigen die gesamte Gesellschaft, indem sie medizinische Leistungen verteuern und das Vertrauen in die Integrität des Gesundheitssystems schmälern. Diese Dimension macht es schwierig, das Ausmaß und die moralische Verwerflichkeit in vielen Fällen zu erfassen. Personen, die sich spontan einen persönlichen Vorteil verschaffen oder auch nur ihren Patienten etwas Gutes tun wollen, geraten dabei – oft unwissentlich – in die Falle der Strafbarkeit. Strukturelle Die Zusammenarbeit mit einem externen Praxislabor, das finanzielle Anreize für eine exklusive Zusammenarbeit bietet, gilt als unrechtmäßige Kooperation. Foto: © Robert Kneschke - stock.adobe.com

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