40 | PRAXIS UMGANG MIT DER PRIVATEN GEBÜHRENORDNUNG Wie Sie die § 2-Vereinbarung der GOZ gekonnt nutzen Stephan Gierthmühlen, René Krouský Die abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 1, 2 GOZ findet in vielen Praxen keine Anwendung. Zu groß sind offenbar die damit verbundenen Unsicherheiten. Hier zeigen wir, was möglich ist. Die GOZ-Analyse der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) macht es deutlich: Im Schnitt werden zahnärztliche Leistungen mit einem Steigerungssatz von 2,36 berechnet. Finden Sie sich und Ihre Praxis in diesem Wert wieder? Dann wird auch in Ihrer Praxis die abweichende Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1, 2 GOZ keine große Rolle spielen. Wie bei der Mehrzahl Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Dies mag daran liegen, dass viele Fragen im Zusammenhang mit der abweichenden Vereinbarung unklar sind. Wer, wie, was? Klar, dass diese Unsicherheit die Bereitschaft senkt, mit Patienten über betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten zu reden. Wir wollen daher versuchen, ein wenig zum Verständnis der § 2-Vereinbarung beizutragen und damit Hürden abzubauen. Wieso, weshalb, warum eine § 2-Vereinbarung? Für den Einstieg in die Welt des § 2 GOZ bietet es sich an, die Reihenfolge der Sesamstraße-Fragen umzukehren und zunächst zu beleuchten, wieso es überhaupt eine solche Möglichkeit gibt, weshalb die § 2-Vereinbarung gerade in der letzten Zeit wieder vermehrt in den Fokus der berufspolitischen Diskussion geraten ist und warum es sich auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte lohnt, sich mit der abweichenden Vereinbarung zu beschäftigen. Um sich die Bedeutung des § 2 GOZ zu erschließen, sollte man sich zuerst klarmachen, dass jede Gebührenordnung einen Eingriff in die freie Berufsausübung darstellt, der einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Die hierzu bestehenden Überlegungen lassen sich letztlich so zusammenfassen, dass im Grundsatz die Inanspruchnahme heilkundlicher Die GOZ enthält so einige Fallstricke, aber auch vielfältige Möglichkeiten, um die Behandlungen adäquat abzurechnen. Foto: MQ-Illustrations_Adobe Stock zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1574)
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=