PRAXIS | 41 Leistungen nicht mit anderen Gütern oder Dienstleistungen vergleichbar ist und die Bevölkerung – in bestimmten Grenzen – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Zugang zu diesen Leistungen haben muss. Gesundheit soll bezahlbar bleiben, deshalb gibt es Obergrenzen. Sie soll aber auch nicht im Rahmen eines Preiswettbewerbs kommerzialisiert werden, deshalb gibt es Untergrenzen. Auf der anderen Seite stehen sich auch beim Abschluss eines Behandlungsvertrags mündige Bürger gegenüber, die zumindest grundsätzlich in der Lage sind, ihre jeweiligen Interessen selbstbestimmt wahrzunehmen. Ein vollständiger Ausschluss der Privatautonomie im Hinblick auf die Vergütung ist im Bereich der privatzahnärztlichen Versorgung bereits deshalb wohl nicht vertretbar, da die „schutzbedürftigen“ Patienten – jedenfalls in der Bismarck‘schen Definition – ohnehin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Eine Öffnungsoption wie im § 2 GOZ sorgt also für den Erhalt der Privatautonomie im – privaten – Behandlungsverhältnis. Zumindest, soweit es um die Vereinbarung des Steigerungssatzes geht. Die Vereinbarung von „neuen Leistungen“ oder Punktzahlen ist nämlich nicht möglich. Diese Rest-Vertragsfreiheit war für das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Februar 2001 wohl tragender Grund dafür, nicht schon 13 Jahre eines unveränderten Punktwerts als ausreichend anzusehen, um den Gesetzgeber zum Handeln aufzuforRené Krouský Syndikusrechtsanwaltt Stv. Hauptgeschäftsführer der Bundeszahnärztekammer Foto: BZÄK/Pietschmann Stephan Gierthmühlen Geschäftsführer und Syndikusrechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.V. (BDK) Foto: Thomas Ecke / Berlin
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