50 | NACHRICHTEN URTEIL DES SOZIALGERICHTS KARLSRUHE Infektion als Arbeitsunfall setzt Nachweisbarkeit voraus Die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall setzt den Nachweis voraus, dass sich der Arbeitnehmer tatsächlich bei der Arbeit angesteckt hat. Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Infektion im privaten Bereich passiert ist, besteht kein Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe jetzt entschieden. Es beurteilte folgenden Sachverhalt: Ende 2020 erkrankte in BadenWürttemberg ein angestellter Mitarbeiter bei einer Maschinenbaufirma an COVID-19. Der Mann wollte die Erkrankung als Arbeitsunfall geltend machen. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall jedoch ab. Ihrer Einschätzung nach war diese im privaten Umfeld deutlich wahrscheinlicher, als eine Ansteckung am Arbeitsplatz. Dagegen reichte der Angestellte Klage ein. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied nun dagegen. Die CoronaInfektion sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, denn der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Infektion am Arbeitsplatz passierte. Eine Ansteckung als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person, eine sogenannte Indexperson, im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten hätte. Könne keine Indexperson genannt werden, seien die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht nachgewiesen, so das Gericht in diesem Fall. Der Kläger hatte keine Indexperson benannt, welche innerhalb der Inkubationszeit nachweislich an Corona infiziert war. Das Sozialgericht hielt eine Ansteckung des Klägers bei seinen beiden Kindern für möglich, da viele Infektionen ganz oder phasenweise symptomlos verlaufen. Die Kinder seien nicht getestet worden, so dass eine Ansteckung über diese jedenfalls nicht auszuschließen sei. Darüber hinaus spreche auch kein Anscheinsbeweis für eine Infektion des Klägers am Arbeitsplatz, argumentierte das Sozialgericht. Der Anscheinsbeweis scheide alleine deshalb aus, weil mit Blick auf die Inkubationszeit und die weiteren Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im beruflichen Rahmen gekommen sein müsse. LL Sozialgericht Karlsruhe Az.: S 11 U 2168/22 Urteil vom 13.06.2023 NEWS zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1584) Selbsttests funktionieren weiter zuverlässig, auch bei der neuen Variante EG.5.1, die leichter übertragbar sein soll als die Vorvarianten. Foto: ekkaphan - stock.adobe.com EXPERTEN WARNEN VOR PROBLEMEN IM HERBST „Corona-Selbsttests sind weiterhin sinnvoll“ Der Herbst naht – und damit auch die Erkältungszeit. Experten raten, bei Symptomen verstärkt wieder Corona-Selbsttests durchzuführen. Angesichts der nahenden Erkältungszeit im Herbst und Winter hat der Epidemiologe Hajo Zeeb vom Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie Personen mit Erkältungssymptomen angeraten, sich wieder selbst auf Corona zu testen, um eine Infektion zu erkennen und Ansteckungen möglichst zu vermeiden. Die Tests funktionierten weiter zuverlässig, auch bei der neuen Variante, sagte er gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Die Dunkelziffer sei hoch und es sei nicht bekannt, wie viele Menschen erkrankt seien. Die Zahl von positiv gemeldeten Tests zeigten nur einen Trend an. Allerdings erwartet Zeeb keine größere Welle wie in den Jahren zuvor. Abwassertests würden auf keinen Anstieg der Virenlast hindeuten. Eine Maskenpflicht hält er für nicht notwendig. Das Coronavirus hat sich weiter verändert, die neue Variante EG.5.1 gilt als COVID-Erkrankung mit milder Schwere, aber leichter übertragbar als die Vorvarianten meldet das RobertKoch-Institut (RKI). Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine regelmäßige COVID-19-Auffrischungsimpfung allen Personen ab 60 Jahren und Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, sowie Pflegeheimbewohnern sowie medizinischem und pflegerischem Personal. pr
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