Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

76 | PRAXIS EINMAL RICHTIG AUFGESTELLT Diese Verträge und Versicherungen sind für die Existenzgründung essenziell Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Beim Start in die eigene Praxis gilt es, Steuerfallen und Liquiditätsprobleme zu vermeiden sowie die richtigen und wichtigen Verträge und Versicherungen abzuschließen – um sich bestmöglich aufzustellen. Dieser Beitrag listet die essenziellen Verträge und Versicherungen, Punkt für Punkt zusammengefasst. Wir sagen Ihnen auch, was es dabei zu beachten gibt. Eines gleich vorweg: Auf dem Weg in Ihre eigene Praxis und zur Führungsfigur lohnt es sich, einmal die Leitplanken richtig zu errichten. Dann kann über die kommenden Jahre nicht viel schiefgehen. Bitte lassen Sie sich dabei stets von erfahrenen, ausgewiesenen Experten individuell beraten – hinsichtlich der Verträge von Rechtsanwälten, hinsichtlich der Versicherungen von Versicherungsfachleuten, die sich im Bereich der Versicherungen für Zahnärzte sehr gut auskennen. Der Kaufvertrag Im Kaufvertrag wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt welche Wirtschaftsgüter aus dem Eigentum des Verkäufers ins Eigentum des Käufers übergehen. Die materiellen Wirtschaftsgüter sollten in einer Anlage vollständig aufgelistet sein. Üblich ist, dass „gekauft wie gesehen“ vereinbart wird, also unter Ausschluss der Gewährleistung, da es sich um gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Das kann man bei einzelnen Großgeräten oder bei neueren Geräten jedoch anders lösen. Jedenfalls sollte die Funktionsfähigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter festgehalten werden, so dass eine nahtlose Fortführung der Praxis möglich ist. Achten Sie hier besonders auf die dokumentierten Wartungsprotokolle und auf eventuell zu übernehmende Leasingverträge. Wichtig für den Käufer ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für den Verkäufer. Dieses darf räumlich und zeitlich nicht zu weitreichend sein, da es sonst unwirksam ist. Dabei sollten für Verstöße im Vertrag konkrete Strafen in Eurobeträgen benannt werden. Die Maßgaben für das Wettbewerbsverbot sind je nach Region (Stadt oder Land) tatsächlich unterschiedlich auszulegen. Daher ist von allgemeinen Musterverträgen grundsätzlich abzuraten. Zwingend vertraglich zu regeln ist der Zugriff auf die Patientenkartei. Dies erfolgt regelmäßig nach dem sogenannten „Zwei-Schrank-Modell“. Zu beachten ist dabei, das unzureichende Regelungen zum Zugriff auf die Patientenkartei die Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags nach sich ziehen können. Zudem ist beim Kaufvertrag als aufschiebende Bedingung einzufügen, dass dieser nur zustande kommt, wenn der Käufer zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen wird und wenn ein rechtswirksamer Mietvertrag für die Praxisräume mit dem Käufer zustande kommt. Außerdem sollte eine Regelung hineingenommen werden, was im Fall des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Erwerbers vor dem Eigentumsübergang gilt. Der Mietvertrag Beim Kauf besteht regelmäßig bereits ein Mietvertrag für die Praxisräume. Als Zahnarztunternehmer müssen Sie mithilfe der im Artikel genannten versierten Berater dafür sorgen, dass sowohl Ihre Vertragssituation wie auch Ihre Versicherungen so sicher und ausreichend sind, dass Sie vor größeren Schäden sehr gut geschützt sind. Foto: Laurentiu - stock.adobe.com zm113 Nr. 19, 01.10.2023, (1726)

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