PRAXIS | 77 STEUERFALLEN FÜR EXISTENZGRÜNDER Neben tausend anderen Dingen ist in der Anfangsphase die Liquidität Ihrer Praxis enorm wichtig. Sie sollten die Gestaltungsspielräume nutzen, indem Sie Steuerrücklagen bilden oder Zahlungen ans Finanzamt erhöhen – so können Sie Ihre Liquidität aktiv steuern. Lesen Sie daher auch den ersten Teil des Beitrags „Steuerfallen für Existenzgründer“, erschienen in den zm 17/2023 am 1. September 2023 (oder über den QR-Code). Dieser kann in Ausnahmefällen einfach übernommen und weitergeführt werden. Meist ist es sinnvoller, mit dem Vermieter eine Neufassung des Mietvertrags zu vereinbaren. Komfortabel für den Mieter ist es, wenn die Grundmietzeit für den Mietvertrag zunächst auf beispielsweise 10 oder 15 Jahre festgelegt wird und dieser anschließend etwa viermal fünf Jahre Verlängerungsoptionsrecht hat. Ob die Vereinbarung einer Indexmiete (Anpassung gemäß Inflation) oder einer Staffelmiete (festgelegte Prozentwerte) günstiger ist, kann niemand vorhersagen, denn das hängt von der Entwicklung der Inflation ab. Falls in den Praxisräumen von Ihrem Vorgänger Ein- und Umbauten vorgenommen wurden oder Sie dies selbst planen, achten Sie darauf, dass möglichst keine Rückbauverpflichtung bei Beendigung des Mietvertrags vereinbart wird. Dies könnte teuer werden. Weiterhin sollten Sie vereinbaren, dass Sie mit Kolleginnen oder Kollegen in diesen Räumen eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gründen und später noch weitere Gesellschafter aufnehmen dürfen. Auch, dass Sie später den Mietvertrag auf den Käufer Ihrer Praxis übertragen dürfen und der Vermieter dem nur widersprechen darf, wenn hinsichtlich des Käufers erhebliche Zweifel an dessen persönlicher Eignung bestehen. Sinnvoll ist es zudem, Sonderkündigungsrechte für den Fall von Berufsunfähigkeit oder Tod des Mieters aufzunehmen. Beim Mietvertrag gilt es stets die Besonderheiten des Berufsrechts zu beachten, daher sollte auch hier ein juristischer Experte hinzugezogen werden. Der Vertrag über eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) Falls Sie in eine BAG einsteigen oder falls Sie zusammen mit Kollegen eine Praxis erwerben, muss ein wasserdichter BAG-Vertrag her. Ganz nach dem Motto: Verträge müssen gemacht werden, solange man sich verträgt. Insbesondere muss in einem solchen Vertrag festgelegt werden, wer welche Anteile am Vermögen der BAG besitzt, wie der Gewinn verteilt wird, zum Beispiel starr nach Quoten oder zumindest teilweise nach dem erwirtschafteten Honorarumsatz, und wie sich die Gewinnverteilung verändert bei übermäßigem Urlaub oder bei Krankheit einzelner Gesellschafter. Weiterhin müssen unbedingt Regelungen getroffen werden hinsichtlich der Abfindung, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung, durch Berufsunfähigkeit oder Tod aus der BAG ausscheidet. Bilden Sie mit dem Verkäufer der Praxis lediglich eine befristete Übergangs-BAG, sollte festgelegt werden, in welchem Zeitkorridor und zu welchen Konditionen der Senior ausscheiden darf beziehungsweise muss. Vor allem die Gewinnverteilung ist eine Regelung, die sich im Laufe der Zusammenarbeit verändern kann. Hier sind Sie selbstverständlich nicht auf „Lebzeiten“ an die anfänglichen Regelungen gebunden, sondern können diese in Abstimmung mit Ihren Mitgesellschaftern laufend an sich verändernde Umstände anpassen. Darlehensverträge Zinsen für Darlehen zum Erwerb eines Praxisanteils sind steuerlich abzugsfähig. Deshalb gilt der Grundsatz, für die Praxis Fremdkapital einsetzen und das Eigenkapital für die private Entschuldung, beispielsweise der eigenen Immobilie. In aller Regel werden Sie als Existenzgründerin oder -gründer dadurch gefördert, dass Sie zur Finanzierung des Kaufpreises öffentliche Mittel erhalten, die meist zinsgünstiger sind als Darlehen der Banken. Beachten Sie bitte bei der Vereinbarung des Darlehens, dass häufig zum Kaufpreis noch Nachinvestitionen hinzukommen. Dies gilt sinngemäß auch bei Neugründungen, da die Investitionssumme meist höher wird als ursprünglich veranschlagt. Natürlich müssen in Darlehensverträgen die Laufzeiten vereinbart werden, das heißt der Zeitraum, in dem die Darlehen getilgt werden. Weiterhin wird ein Zinssatz für eine bestimmte Reihe von Jahren festgeschrieben, meist 10 oder 15 Jahre. Dies sollten Sie auch jetzt tun, obwohl die Zinsen nicht mehr so niedrig sind wie vor einiger Zeit. Im langfristigen Vergleich sind die Darlehenszinsen für den Erwerb oder die Gründung einer Zahnarztpraxis immer noch recht günstig. Der Ehevertrag Ja, es ist etwas unromantisch, einen Ehevertrag zu schließen. Denken Sie aber bitte daran, dass es noch viel unschöner wäre, wenn Ihre Ehe eines Tages geschieden wird und Sie als Praxisinhaberin oder -inhaber keinen zm113 Nr. 19, 01.10.2023, (1727) Foto: VectorRocket_stock.adobe.com Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat Marcel Nehlsen Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Foto: privat
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