Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 20

POLITIK | 77 Foto: Suriyo - stock.adobe.com werden müsse. Dies habe eine abschreckende Wirkung auf den beruflichen Nachwuchs. Besonders benachteiligt sehen sich hierbei Einzelpraxen, die die Bürokratiebelastung unverhältnismäßig stark trifft. Was beispielsweise das Themenfeld Digitalisierung und Telematik angeht, geht es den Teilnehmenden nicht um eine pauschale Ablehnung, sondern um die von ihnen als wenig durchdacht und dadurch teilweise fehleranfällig empfundene Umsetzung. Genannt wird beispielsweise die Fehleranfälligkeit der Komponenten, wie etwa nicht funktionierende Konnektoren oder Abstürze der Software. Uneinheitliche Vorgaben und Umsetzungen seitens des Gesetzgebers, der PVS-Hersteller und der Krankenkassen führten zu Verunsicherung in den Praxen. Zusätzlich werden laut der Befragung vor allem in den Bereichen Hygiene und Qualitätsmanagement (QM), aber auch bei der Abrechnung, im Arbeitsschutz sowie beim Arbeitsrecht überbordende Dokumentationspflichten genannt und beklagt. Viele Zahnarztpraxen betrachteten es als Minimalforderung, die Dokumentationspflichten auf den Status quo zu beschränken und jegliche zusätzliche Ausweitung auszuschließen. KZBV und BZÄK sehen die Ergebnisse als Bestätigung ihrer Forderungen, den Praxisalltag und die Selbstverwaltung nicht durch umständliche, überflüssige oder unverhältnismäßige Vorgaben zu belasten. Das Bundesjustizministerium hatte vor Kurzem Pläne für ein Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Dem Vernehmen nach sollte das BMG bis zum 30. September Pläne für einen eigenen Gesetzesentwurf zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen vorlegen. Kurz vor Ablauf der Frist hatte der Minister laut einem Pressebericht ein Gesetz angekündigt, es solle in den nächsten Wochen vorliegen. Insgesamt seien demnach vier größere Projekte im BMG zur Entbürokratisierung derzeit parallel in Arbeit. In diesem Kontext hatten KZBV und BZÄK dem BMG ihren Katalog zur Verfügung gestellt und veröffentlicht. pr zm113 Nr. 20, 16.10.2023, (1827) AUSWAHL DER VON KZBV UND BZÄK VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN: „ Es wird vorgeschlagen, die Nachweispflicht von Fortbildungen (§95 d SGB V) und die Regelungen zum Verfahren dazu zu streichen – oder alternativ zumindest die Nachweispflicht in eine stichprobenartige Prüfung der KZVen umzuwandeln. „ Die zusätzliche vertragszahnärztliche Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 95e SGB V) sollte gestrichen werden, da bereits eine berufsrechtliche Nachweispflicht für Zahnärzte besteht. „ Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung sollte unverzüglich nach erfolgter Abnahme- und Sachverständigenprüfung nach deren Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde ermöglicht werden. „ Die Frist für die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz (Dental) sollte – nach einer ersten Aktualisierung nach fünf Jahren – nur alle zehn Jahre aktualisiert werden. „ Bei der Validierung der Hygienegeräte wird vorgeschlagen, anstatt an starren Fristen bundesweit festzuhalten, die Validierung mit risikoadjustiertem Umfang und Intervallen zu ermöglichen. „ Papiergebundene Verwaltungsprozesse zwischen Patienten und Praxis sollten nach Möglichkeit vollständig digitalisiert und Medienbrüche so gering wie möglich gehalten werden. In einer Umfrage der Körperschaften kritisierten Zahnärztinnen und Zahnärzte zum Beispiel die parallele Nutzung von Papier- und digitalen Verfahren bei der Telematikinfrastruktur (TI).

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