84 | PRAXIS EHEGATTEN-VORSCHALTMODELL Leasen Sie den Praxis-Pkw von Ihrer Frau (oder Ihrem Mann)! Marcel Nehlsen, Bernhard Fuchs Das Praxis-Auto ist oft kein Steuersparmodell, mitunter sogar ein Nullsummenspiel oder eine Belastung. Abhilfe bringt das Ehegatten-Vorschaltmodell. Wie es funktionieren kann, zeigen wir anhand eines Beispiels. Unser Zahnarzt ist ohne Eigenlabor in eigener Praxis niedergelassen und hat einen Grenzsteuersatz von 42 Prozent. Er kauft einen neuen Audi Q3 für 45.700 Euro brutto (Bruttolistenpreis: 50.000 Euro). Der Wagen wird über fünf Jahre zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt und dann für 20.000 Euro verkauft. Dem Zahnarzt steht kein Vorsteuerabzug zu, noch muss er eine private Nutzung umsatzsteuerlich gegenüber der Finanzverwaltung anmelden. Auch der Verkauf des Fahrzeugs hat keine umsatzsteuerlichen Folgen. Folgen hat der Kauf dagegen für die Einkommensteuer. Das Fahrzeug wird mit dem Kaufpreis in das Anlageverzeichnis der Praxis aufgenommen und über einen Zeitraum von sechs Jahren jährlich mit rund 7.616 Euro abgeschrieben. Zusätzlich fallen laufende Betriebskosten (3.000 Euro pro Jahr für Versicherung, Tanken, KfzSteuer und Reparaturen) an. Die Abschreibung und die Betriebskosten in Höhe von insgesamt 10.616 Euro mindern die Steuerbelastung. Weil der Zahnarzt das Auto zu mehr als 50 Prozent für seine zahnärztliche Tätigkeit nutzt, aber auch private Fahrten damit unternimmt, muss er die Privatnutzung steuererhöhend berücksichtigen. Dafür wendet er die sogenannte 1-Prozent-Methode auf den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs an. Steuererhöhend sind somit jährlich 6.000 Euro als Einnahme anzusetzen. Nach Abzug der Kosten verbleibt ein Delta von 4.616 Euro zugunsten des Zahnarztes. Das entspricht bei einem Steuersatz von 42 Prozent einer jährlichen Steuerentlastung von rund 1.939 Euro. Wird das Auto verkauft, muss der Gewinn versteuert werden, denn der Wagen ist Teil des Betriebsvermögens der Praxis. Ein etwaiger Restbuchwert des Anlagevermögens wird gewinnmindernd abgezogen. Der Zahnarzt muss den Erlös aus dem Verkauf von 20.000 Euro abzüglich des Restbuchwerts von rund 7.616 Euro mit einem Steuersatz von 42 Prozent versteuern. Das macht eine Steuerbelastung von rund 5.200 Euro. So erhält der Zahnarzt in den ersten fünf Jahren eine Steuerentlastung von rund 9.694 Euro. Im Jahr des Verkaufs trägt der Zahnarzt eine Steuerbelastung von 5.200 Euro. Unterm Strich ist der Pkw im Betriebsvermögen eher kein nennenswertes Steuersparmodell. Abhilfe in ausgewählten Fällen und unter strengen Voraussetzungen kann das Ehegatten-Vorschaltmodell bringen. Hier wird der Pkw nicht vom Praxisinhaber oder der Praxisinhaberin, sondern vom Ehepartner gekauft. Spielen wir den Fall einmal mit unserem Zahnarzt durch! Dann bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei Jetzt kauft die Ehefrau das Fahrzeug und im Anschluss schließt das Ehepaar einen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer monatlichen Leasinggebühr von 650 Euro brutto ab. Alle laufenden Fahrzeugkosten (3.000 Euro p.a.) trägt der Zahnarzt selbst. Eine Sonderzahlung für das Fahrzeug zwischen den Ehegatten und eine Kaufoption nach Ablauf des Leasingvertrags werden vertraglich ausgeschlossen. Auch in diesem Fall wird das Fahrzeug durch den Ehegatten nach fünf Jahren für 20.000 Euro verkauft. Der Zahnarzt zahlt eine Brutto-Leasingrate. Das wäre auch bei einem Leasing über Dritte der Fall. Mangels der Berechtigung zum Vorsteuerabzug durch die Ausführung von steuerfreien Heilbehandlungsleistungen (kein Eigenlabor) ergeben sich umsatzsteuerlich keine Auswirkungen für den Praxisinhaber. Kauft die Ehefrau das Fahrzeug für einen Bruttokaufpreis von 45.700 Euro, tritt sie als umsatzsteuerliche zm113 Nr. 20, 16.10.2023, (1834) Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat Marcel Nehlsen Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Foto: privat
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