Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 20

PRAXIS | 85 Foto: neonshot - stock.adobe.com Unternehmerin auf, da sie das Fahrzeug an ihren Mann verleast. Zwar ist sie in den Grenzen der Kleinunternehmerreglung tätig (22.000 Euro p.a.), auf deren Anwendung verzichtet sie aber bewusst (Wahlrecht). Dadurch erstattet ihr das Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 7.297 Euro. Parallel dazu muss sie die Umsatzsteuer aus den Leasingraten abführen: jährlich rund 1.245 Euro. (Unser Tipp: auf fünf Jahre begrenzen!) Über die gesamte Laufzeit des Vertrags erhält sie somit 7.297 Euro vom Finanzamt erstattet und zahlt etwa 6.225 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren an das Finanzamt zurück. Nach fünf Jahren wechselt die Ehefrau von dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu deren Anwendung. Im Jahr der Veräußerung muss sie somit auf die 20.000 Euro Verkaufserlös keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Eine Korrektur der erstatteten Vorsteuer beim damaligen Kauf erfolgt nach Ablauf von fünf Jahren nicht. Umsatzsteuerlich hat sie somit einen Vorteil von rund 1.072 Euro im Vergleich zu einem Kauf durch den Zahnarzt. Der Zahnarzt macht in seiner Praxis die Leasingraten neben den sonstigen Kosten steuermindernd geltend – in Summe rund 10.800 Euro pro Jahr. Auch beim Ehegatten-Vorschaltmodell muss eine private Nutzung des Wagens versteuert werden. Das sind unverändert rund 6.000 Euro pro Jahr. Zusammen wird somit jährlich ein Kostenüberschuss von 4.800 Euro mit einem Steuersatz von 42 Prozent steuermindernd geltend. Über einen Zeitraum vonfünfJahrenbeträgtdieGesamtsteuerersparnis rund 10.080 Euro. Einen Veräußerungsgewinn muss der Zahnarzt – anders als im Ausgangsfall – nicht versteuern, da die Frau Eigentümerin des Fahrzeugs ist und es verkauft. Die Ehefrau erzielt sonstige Einkünfte durch die Vermietung des Fahrzeugs an ihren Ehemann. Laut Gesetz ist das keine gewerbliche Tätigkeit. Sie hat so jährlich Nettoeinnahmen in Höhe von 12-mal 546 Euro (Leasingrate) gleich 6.552 Euro. Im Gegenzug kann die Abschreibung des Fahrzeugs in Höhe von 6.400 Euro pro Jahr gewinnmindernd geltend gemacht werden. So entsteht jährlich ein Gewinn in Höhe von 152 Euro. Weil dieser Gewinn unterhalb des Freibetrags von 256 Euro liegt, entfallen darauf keine Steuern. Der Verkauf des Autos ist anders als im Ausgangsfall nicht relevant für die Steuer, denn es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs. Wird das Fahrzeug auch durch den Leasinggeber (hier die Ehefrau) genutzt, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die private Nutzung durch den Ehegatten ebenfalls der 1-Prozent-Regel und der unentgeltlichen Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwirft oder das Modell gänzlich untersagt. Die Ehefrau nutzt das Auto besser nicht privat Falls das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 Prozent für die Praxis genutzt wird, kann man alternativ eine jährliche Kosteneinlage der tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen. Damit macht man einen Anteil der betrieblichen Kosten steuerlich geltend und der spätere Verkauf ist ebenfalls nicht steuerpflichtig. Fazit: Der Zahnarzt erzielt im Beispiel bei der typischen Abbildung des Pkws im Betriebsvermögen über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Steuervorteil von insgesamt rund 4.500 Euro. Durch das Ehegatten-Vorschaltmodell hat das Ehepaar zusammen im gleichen Zeitraum einen Steuervorteil von knapp 11.000 Euro. In ausgewählten Fällen kann dieses Modell also eine effektive Option sein, um Steuern zu sparen. Da das Modell hohe gesetzliche Anforderungen und komplexe steuerliche Komponenten rund um den Lebenssachverhalt der Ehegatten umfasst, raten wir Ihnen, vor Umsetzung des Modells mit Ihrem Steuerberater zu sprechen. „ zm113 Nr. 20, 16.10.2023, (1835) Das Praxis-Auto bringt einen auch in den Urlaub, aber leider meist keine großen steuerlichen Vorteile. Es sei denn ...

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