Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 21

24 | POLITIK zm113 Nr. 21, 01.11.2023, (1878) Die Zusammenarbeit der zahnärztlichen und der zahntechnischen Berufsgruppen verlangt sowohl zahnärztlich-medizinische Kompetenz und Erfahrung als auch materialkundliches sowie technologisches Wissen und die fachlich korrekte handwerkliche Umsetzung. Dafür ist eine präzise Aufgabentrennung zwischen beiden Berufsgruppen unabdingbar, die sich streng an den erworbenen Qualifikationen der Beteiligten im Rahmen der zahnärztlichen Approbationsordnung beziehungsweise der zahntechnischen Ausbildungsordnung auszurichten hat. „Wenngleich sich die Zusammenarbeit im überwiegenden Maße an diesen Grundsätzen ausrichtet, werden bisweilen zahnärztlich-medizinische Aufgaben unzulässigerweise an Zahntechniker delegiert beziehungsweise von diesen übernommen. Zusätzlich werden zahnärztliche Leistungen von Zahntechnikern initiiert und selbstständig ausgeführt“, schreibt der Arbeitskreis Ethik der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde (DGZMK) in einem jetzt Grundsätzlich gilt: Zahnärztliche Tätigkeiten sind an Zahntechniker weder delegierbar noch durch diese substituierbar. Im Hinblick auf die Delegationsfähigkeit besteht kein Unterschied zwischen im Praxislabor oder im gewerblichen Labor beschäftigten Zahntechnikern. Foto: Kadmy – stock.adobe.com POSITIONSPAPIER DES ARBEITSKREISES ETHIK DER DGZMK ZUR ZUSAMMENARBEIT VON ZAHNÄRZTEN UND ZAHNTECHNIKERN Weiterhin gemeinsam erfolgreich mit klarer Aufgabenverteilung Seit vielen Jahren arbeiten Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Zahntechnikerinnen und Zahntechnikern zum Wohle der Patienten erfolgreich zusammen. Dennoch werden bisweilen zahnärztlich-medizinische Aufgaben unzulässigerweise an Zahntechniker delegiert beziehungsweise von diesen übernommen. Teilweise aus Unkenntnis, teilweise aber auch unter bewusster Vorteilsnahme. Neben den juristischen Problemen werden dabei grundlegende ethische Prinzipien zulasten der Patientensicherheit ignoriert.

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