Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 21

26 | POLITIK veröffentlichten Positionspapier. Teilweise geschehe dies aus Unkenntnis, teilweise aber auch unter bewusster Vorteilsnahme seitens der Zahnärztinnen und Zahnärzte beziehungsweise der Zahntechnikerinnen und Zahntechniker. Das Ausnutzen der Abhängigkeit des Zahntechnikers durch den Zahnarzt sowie des Vertrauens der Patienten habe bereits zu „einer bedenklichen Entwicklung innerhalb beider Berufsgruppen geführt“. Vor diesem Hintergrund sei es das Anliegen des vorliegenden Positionspapiers, die Sensibilität der Zahntechnikerinnen und Zahntechniker sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Besonderheiten und für die konsequente Einhaltung der gebotenen Abgrenzung der praktizierten Zusammenarbeit zu erhöhen. Transparente Regeln, konsequente Abgrenzung Im Positionspapier wird festgehalten: „Die Gesamtverantwortung für jede zahnmedizinische Behandlung liegt ausschließlich beim zahnärztlichen Behandler. Nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) setzt die zahnärztliche Tätigkeit eine zahnärztliche Approbation voraus. Allein diese berechtigt und befähigt zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (§ 1 Abs. 3 ZHG) im Rahmen der zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse. Neben der Übernahme der Gesamtverantwortung ist der Zahnarzt auch zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet.“ Und weiter: „Eine Delegation originär zahnärztlicher Aufgaben an Zahntechnikerinnen und Zahntechniker ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Das selbsttätige Handeln eines Zahntechnikers am stomatognathen System eines Patienten ist von der handwerklichen Ausbildung des Zahntechnikers nicht gedeckt. Der Zahntechniker ist insbesondere nicht befähigt, mögliche Schadensrisiken seiner Arbeit am Patienten zu erkennen sowie im Schadensfall medizinisch adäquat einzugreifen. Auch eine Substitution von zahnärztlichen Leistungen ist nicht möglich, da auf diese Weise die Verantwortung für die durchgeführten Leistungen unzulässigerweise auf Dritte übertragen werden würde. Zu beachten ist, dass zwischen Zahntechniker und Patient kein Vertragsverhältnis besteht.“ Die besondere moralische Verantwortung des Zahnarztes liege laut den Autorinnen und Autoren darin, „sein ganzes Wissen und seine Erfahrung zu nutzen, um seine Patienten vor möglichen körperlichen und seelischen Schäden zu schützen und manchmal unvermeidbare Schadensrisiken professionell zu erkennen, abzuwägen und auf diesem Wege so gering wie möglich zu halten“. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten verbiete es, die Durchführung zahnärztlicher Tätigkeiten auf nicht zahnärztliche Leistungserbringer zu übertragen und die Verantwortung an sie abzugeben. „Der Patient und sein gesundheitliches Wohl stehen an oberster Stelle“, stellt der Arbeitskreis Ethik klar. Die Verantwortung des Zahnarztes für den Patienten verbiete es ihm, einem möglicherweise bestehenden Patientenwunsch nach Übernahme und Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen in einem zahntechnischen Labor nachzukommen. „Dem Patienten sollte im Rahmen der Aufklärung bewusst gemacht werden, dass Behandlungsmaßnahmen welcher Art auch immer nicht delegierbar sind und es somit illegal sowie risikobehaftet ist, wenn ein Zahntechniker diese übernimmt“, heißt es. zm113 Nr. 21, 01.11.2023, (1880) SO BITTE NICHT! Beispiele unzulässiger Tätigkeiten durch Zahntechnikerinnen und Zahntechniker: n selbstständiges Herstellen von dentalen Schienen jeder Art ohne zahnärztlichen Auftrag (zum Beispiel Funktion, KFO, Schnarchen) n Durchführung eigeninitiierter Reparaturen n Beratung des Patienten bezüglich seiner prothetischen Versorgung n Präparation von natürlichen Zähnen (Körperverletzung) n Werbung mit der Übernahme zahnärztlicher Leistungen Beispiele unzulässiger Delegation an Zahntechnikerinnen und Zahntechniker: n manuelle, instrumentelle und ästhetische Diagnostik (Ausnahme: Bestimmung der Zahnfarbe), Relationsbestimmungen n intraorale Abformungen jeder Art n Wachs- und Gerüsteinproben jeder Art n Abnehmen und Wiedereinsetzen oder intraorale Herstellung von Provisorien n Eingliederung von abnehmbarem und festsitzendem Zahnersatz (inklusive Implantatteilen) Beispiele für Korruptions- und Vorteilsnahmepraktiken: n das kostenfreie Zurverfügungstellen von Materialien oder technischem Equipment, etwa Artikulatoren, instrumentelle Funktionsanalysetools, digitale Intraoralscanner, Planungsanalysen oder Ähnliches n über das Skonto hinausgehende Rabatte, die nicht an den Patienten weitergegeben werden, n unentgeltliche Dienstleistungen des Labors, die originäre Aufgaben der Zahnarztpraxis sind (Unterstützung bei oder Übernahme von Zahnersatzabrechnungen, Finanzierungsdienstleistungen, Finanzierungskostenbeteiligungen oder Ähnliches) Folgende Motive können dafür verantwortlich sein: n Die Zahnarztpraxis fordert solche Praktiken ein oder nimmt sie in Unkenntnis der Rechts- und Problemlage an. n Das zahntechnische Labor bietet von sich aus derartige Praktiken an oder sieht sich dazu gezwungen. Illustration: chekman – stock.adobe.com

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