Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 21

zm113 Nr. 21, 01.11.2023, (1882) 28 | POLITIK Sie dürfen daher auch vom Patienten zu seinem eigenen Schutz nicht autorisiert werden. „Dabei ist zu betonen, dass eine derartige Einschränkung des Patientenwunsches nicht die Autonomie des Patienten tangiert, da nur innerhalb des gegebenen normativen (juristischen und ethischen) Rahmens indizierte Maßnahmen zustimmungsfähig sind“, betonen die Autorinnen und Autoren. „Die Patientenautonomie würde hingegen dann untergraben werden, wenn der Zahnarzt wider besseres Wissen zahnärztliche Behandlungen beim Patienten durch einen Zahntechniker anordnet oder duldet und den Patienten dabei arglos lässt.“ Vorsicht bei „optimierten“ Betriebsabläufen Eine zahnärztliche Vorteilsnahme durch die Optimierung von Betriebsabläufen oder der Wirtschaftlichkeit der Zahnarztpraxis zulasten des Zahntechnischen Labors ist laut Positionspapier ebenfalls auszuschließen. Zahnärztliche Aufträge für extra- oder intraorale Maßnahmen zur Diagnostik oder im Rahmen der Therapie dürfen vom Zahntechniker weder angenommen werden noch darf der Zahnarzt solche Maßnahmen einfordern. „Keinesfalls darf vor diesem Hintergrund der Zahntechniker in seinem Abhängigkeitsverhältnis zum Zahnarzt genötigt werden, ihm untersagte Tätigkeiten oder Dienstleistungen nur aus Sorge um seine wirtschaftliche Existenz zu erbringen“, hält der Arbeitskreis Ethik fest. Die selbstverständliche Ablehnung derartiger Aufgaben durch den Zahntechniker dürfe nicht zu seinem wirtschaftlichen Nachteil führen. Wenn Zahnärzten aufwendige technische Hilfsmittel von dem zuarbeitenden Dentallabor (gegen ein angemessenes Nutzungsentgelt) angeboten oder zur Verfügung gestellt werden, muss die Anwendung am Patienten durch den Zahnarzt erfolgen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und für die Qualität der Versorgung von Nutzen sein. „Der Zahnarzt muss in der Lage sein, die Geräte und Technologien fachgerecht zu nutzen und selbstständig einzusetzen. Eine Nutzung der Hilfsmittel durch den Zahntechniker direkt am Patienten ist unzulässig“, schreiben die Autorinnen und Autoren. Gleichzeitig dürfe die Nutzung von zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln nicht mit persönlichen Vorteilen für den Zahnarzt oder Kickback-Zahlungen verbunden sein. Abschließend halten die Autorinnen und Autoren fest: „Oberstes Primat der konstruktiven Zusammenarbeit von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Zahntechnikerinnen und Zahntechnikern ist das Patientenwohl. Hierzu ist es unerlässlich, dass die moralischen Grundsätze der beteiligten Berufsgruppen eingehalten werden.“ Ausblick: Die Digitalisierung macht nicht alles leichter Der gesellschaftliche Wandel und Fortschritte im Bereich der Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz (KI) verändern diagnostische und therapeutische Möglichkeiten sowie Anforderungen in der Zahnmedizin. „Zukünftig kann davon auch die Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt, Zahntechniker und weiteren Berufsgruppen im Rahmen des Workflows verstärkt betroffen sein“, prognostiziert der Arbeitskreis Ethik. Die zunehmende Digitalisierung von diagnostischen und therapeutischen Prozessen berge unter Umständen „erhebliche Risiken für die Patienten“, warnen die Autorinnen und Autoren. Denn die „vermeintlich intuitive Bedienbarkeit elektronischer Hilfsmittel“ ersetze keinesfalls die zahnärztliche Expertise, da nur durch diese der Nutzen im Verhältnis zu den Risiken der Behandlung erkannt werden kann. Deshalb bedürfe es einer individuellen Prüfung für jeden Patienten durch approbierte Zahnärzte. „Einer gegenteiligen Entwicklung gilt es, nicht zuletzt aus ethischer Sicht mit Blick auf den Patientenschutz zu begegnen“, halten die Autorinnen und Autoren fest. Unter Berücksichtigung solcher Szenarien müsse es daher die zukünftige Aufgabe sein, klare Abgrenzungen und Verantwortlichkeiten zwischen Zahnmedizin, Zahntechnik und/oder weiteren Dienstleistern zu definieren: „Ethische Betrachtungen und Diskussionen werden in der Zukunft an den vorhandenen oder entstehenden Schnittstellen erheblich an Bedeutung gewinnen und sollten elementarer Bestandteil der Festlegung von Standards sein.“ nb Das Positionspapier des Arbeitskreises Ethik der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) entstand durch die Zusammenarbeit von Dr. Gero Kroth, Dr. Dirk Leisenberg, Prof. Dr. Ina Nitschke, Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, Dr. Eberhard Riedel, Alexander Rinnert, Prof. Dr. mult. Robert Sader. In Gänze finden Sie das Positionspapier in der Online-Ausgabe der DZZ vom 16. Oktober über die Webseite https:// www.dgzmk.de/dzz. Die strikte Abgrenzung zahnärztlicher von zahntechnischen Tätigkeiten ist Voraussetzung für das Patientenwohl. Foto: Kadmy – stock.adobe.com Eine der wenigen delegierbaren Tätigkeiten ist die Auswahl der Zahnfarbe. Foto: Kadmy – stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=