56 | POLITIK NEUER PRÜFBERICHT ZUR EXTRABUDGETÄ REN VERGÜTUNG Bundesrechnungshof keilt gegen Entbudgetierung und TSVG-Vergütung In einem aktuellen Prüfbericht spricht sich der Bundesrechnungshof gegen die Entbudgetierung bei Hausärzten aus und plädiert dafür, die Extra-Leistungen nach dem TSVG wieder abzuschaffen. In dem Prüfbericht zur „Extrabudgetä ren Vergütung von vertragsä rztlichen Leistungen in der ambulanten Versorgung“ rä t der Bundesrechnungshof (BRH), den Ausgabenanteil extrabudgetä rer Leistungen an der gesamten ä rztlichen Vergütung wieder deutlich zu reduzieren. Ärztliche Leistungen sollten nur außerhalb festgelegter Obergrenzen vergütet werden, soweit es nachweislich für die Wirtschaftlichkeit und die hohe Qualitä t der Versorgung notwendig ist. Dies müsse regelmä ßig anhand belastbarer und einheitlicher Kriterien in angemessenen Evaluierungen kritisch untersucht werden. Dabei sollten auch regionale Besonderheiten berücksichtigt werden, etwa lä ndliche Rä ume mit schlechtem Versorgungsgrad. Extrabudgetäre Vergütungen sollten die Ausnahme sein Ärztliche Leistungen sollten auskömmlich vergütet werden, die Ausgaben für die ambulante Versorgung sollten aber möglichst nicht unkontrolliert ansteigen können, heißt es im Bericht. Extrabudgetä re Vergütungen sollten deshalb die Ausnahme bleiben. Die zunehmende Abschaffung von Ausgabenobergrenzen widerspreche einer wirksamen Ausgabenkontrolle, so der BRH. Auch würden konkrete Versorgungsprobleme dadurch nicht zielgerichtet gelöst. Ärztliche Leistungen unterteilen sich in die morbiditä tsbedingte Gesamtvergütung (MGV) und die extrabudgetierte Vergütung. „Die MGV sollte der Regelfall der vertragsä rztlichen Vergütung sein“, heißt es in dem Schreiben an den Ausschuss-Vorsitzenden Prof. Helge Braun (CDU). Der BRH gibt an, dass die jä hrlichen Ausgaben für MGV und extrabudgetä re Vergütung von 2009 bis 2022 von 30,8 auf 44,2 Milliarden Euro gestiegen seien. Die MGV sei mit rund 25 Milliarden Euro weitgehend gleichgeblieben. Der Anteil der extrabudgetä ren Vergütung sei allerdings deutlich von 22 auf fast 43 Prozent gestiegen. Der BRH kritisiert diese Entwicklung. Nur die MGV unterliege einer Mengen- und Ausgabensteuerung, da sie auf die notwendigen Ausgaben für den zuvor vereinbarten notwendigen Behandlungsbedarf beschrä nkt sei, führt er weiter an. Die extrabudgetä re Vergütung kenne keine solche Begrenzung und erhöhe damit die Gefahr unwirtschaftlicher, insbesondere medizinisch nicht erforderlicher Leistungserbringung („angebotsinduzierte Nachfrage“). Dies könne Fehlversorgungen und Ausgabenanstiege nach sich ziehen. Der extrabudgetä re Anteil an der gesamten Vergütung sollte sich deutlich verringern, fordern die Prüfer. Die extrabudgetä re Vergütung von Leistungen sollte im Wesentlichen daran ausgerichtet werden, dass sie die Qualitä t und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nachweislich signifikant erhöhe. Neben gesetzlich vorgegebenen extrabudgetä ren Leistungen könnten die Kassenä rztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen auf regionaler Ebene weitere extrabudgetä re Leistungen vereinbaren, wenn eine ä rztliche Leistung besonders gefördert werden solle oder dies medizinisch erforderlich sei. Zu solchen Leistungen gebe der Bewertungsausschuss (BA) Empfehlungen ab. Ferner unterstreicht der BRH, dass der Vergütungsrahmen hausä rztlicher Leistungen nicht grundsä tzlich entfallen sollte. Um eine unterversorgte Region durch eine Entbudgetierung besser aufzustellen, sollte diese jedoch auf das jeweilige Gebiet beschrä nkt werden. Eine regelmä ßige kritische Überprüfung sei dazu erforderlich. In Anbetracht der schwierigen finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der gesamtwirtschaftlichen Entwicklungrä t der BRH von einer Entbudgetierung ab. Der Bundesgesundheitsminister habe zwar zugesagt, die Budgetierung hausä rztlicher Leistungen aufzuheben. Die Prüfer sehen jedoch „keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass damit insgesamt die Wirtschaftlichkeit und Qualitä t der Versorgung von Versicherten maßgeblich verbessert Der Ausgabenanteil extrabudgetärer Leistungen an der gesamten ärztlichen Vergütung sollte wieder deutlich reduziert werden, empfiehlt der Bundesrechnungshof (BRH). Foto: Bundesrechnungshof zm113 Nr. 21, 01.11.2023, (1910)
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