Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 22

TITEL | 19 anweisung der Produkte mindestens ein validiertes Verfahren beschreiben müssten. BZÄK: Weder fachlich noch politisch nachvollziehbar Die BZÄK und die Landeszahnärztekammern erfuhren von dem Informationsschreiben durch andere Fachverbände. Sie waren verwundert, dass ein solches Dokument, das weitreichende Folgen für die zahnärztliche Versorgung im Land haben könnte, ohne jegliche vorherige Absprache oder Information an die BZÄK veröffentlicht wurde. In einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vom Januar 2022 machte der Geschäftsführende Vorstand der BZÄK deutlich, dass das Papier aus seiner Sicht weder fachlich noch politisch nachvollziehbar ist. Das Ansinnen sei schlichtweg fachlich nicht lösbar. Die BZÄK forderte das Ministerium auf, dass die zuständigen Behörden das Papier sofort zurückziehen sollen. Überdies, so argumentierte die BZÄK weiter, wundere sich die Zahnärzteschaft aus politischer Sicht sehr über den Zeitpunkt des Schreibens. So habe der (damalige) Staatssekretär im BMG auf der Bundesversammlung Ende Oktober 2021 die Zahnärzte gerade erst wegen ihrer hervorragenden Rolle bei der Patientenversorgung in der Pandemie gewürdigt. Besonders die Hygienekette in Zahnarztpraxen sei von der Politik sehr positiv wahrgenommen worden. Im weiteren Verlauf folgten kontroverse und langwierige Diskussionen und Briefwechsel zwischen den betroffenen zahnärztlichen Gremien und der behördlicherseits zuständigen Arbeitsgruppe Medizinprodukte (AGMP), einem Gremium der Gesundheits- und die Arbeitsministerkonferenz, das sich mit dem Vollzug des Medizinprodukterechts beschäftigt und eine Koordination der Länder herbeiführen soll. Wie die BZÄK klarstellte, haben die Hersteller der Medizinprodukte klare Arbeitsanweisungen zur Wischdesinfektion ihrer Produkte formuliert, die – unterstützt durch regelmäßige Unterweisungen – vom Praxispersonal problemlos umgesetzt werden. Ein völlig überraschendes Verbot der abschließenden Wischdesinfektion aufgrund einer nicht reproduzierbaren manuellen mechanischen Krafteinwirkung erscheine völlig praxis- und realitätsfern (siehe dazu das nachfolgende Interview mit Konstantin von Laffert, Vizepräsident der BZÄK). Die Anwendung von speziell für diesen Zweck vorgetränkten Tüchern nach vom Hersteller validierten Verfahren sei sicher und seit Jahren gelebte Praxis. Sie werde milliardenfach in den Praxen erfolgreich erbracht – ohne Probleme oder Gefährdungen. Ein abschließend manuell desinfiziertes Medizinprodukt habe nach derzeitigem Kenntnisstand noch nie zu einer Übertragung von Krankheitserregern an Patienten geführt. Soll ein Röntgengerät jetzt tauchdesinfiziert werden? Außerdem wies die BZÄK darauf hin, dass in Zahnarztpraxen zahlreiche semikritische Medizinprodukte im Einsatz sind, die nach Herstellerangaben nicht thermisch aufbereitet werden können, die aber auch keiner Tauchdesinfektion unterzogen werden dürfen. Beispiele sind etwa kabelgebundene Röntgensensoren, Polymerisationslampen, intraorale Scanner und intraorale Kameras. Würde das Ansinnen der Behörden umgesetzt, ergäben sich zahlreiche, für die Praxen unlösbare Probleme: Wie sollen die Sensoren aufbereitet werden? Die Erstellung von Zahnfilmen wäre unmöglich, stattdessen müssten Panoramaaufnahmen erstellt werden, die eine wesentlich höhere Strahlendosis auslösen würden. Schmerzpatienten müssten abgewiesen werden. Die Formulierung in der Medizinproduktebetreiberverordnung von 2001 „Die Aufbereitung von Medizinprodukten hat nach validierten Verfahren zu erfolgen“ sei der Kollegenschaft natürlich bekannt, heißt es bei der BZÄK zm113 Nr. 22, 16.11.2023, (1981) Ob Polymerisationslampe, Intraoralscanner oder Röntgensensoren – wie soll eine Änderung der etablierten Wischdesinfektion praxisgerecht umzusetzen sein? Foto: Viacheslav Yakobchuk - stock.adobe.com Foto: dreamsnavigator - stock-adobe.com

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