zm113 Nr. 22, 16.11.2023, (1994) 32 | PRAXIS 2,5-mal so hoch wie die lineare Abschreibung und beträgt maximal 25 Prozent pro Jahr. Sollte Ihre Steuerveranlagung 2022 noch offen sein, sollten Sie diese berücksichtigen. Zudem ist geplant, dass die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 gekauft werden. Das Gesetz wurde jedoch noch nicht endgültig verabschiedet. Anzahlungen und vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt* Hinausschieben von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2024)* Hinausschieben von KZV-Zahlungen: Da es sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2024) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10. Januar 2024, also ab Donnerstag, 11. Januar 2024, bei Ihnen eingeht. Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, sowie vorgezogene Zahlungen und Einkäufe für Verbrauchsmaterial wie für Edelmetalle und das Labor bei Zahnärzten* Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise den Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre* (* Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.) Achtung bei Zahlungen zur Altersversorgung Für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Basisaltersversorgung gilt für 2023 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 26.528 Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten. Durch die Zusammenballung von Nachzahlungen und laufender Beitragszahlung zum Versorgungswerk und/oder durch Beitragszahlung zu einem Rürup-Produkt kann es vorkommen, dass diese Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig. Gestalten Sie Ihre Beitragszahlungen möglichst so, dass Sie diese Grenzen einhalten – also durch die teilweise Verlagerung in das nächste Jahr oder durch Vorziehen in dieses Jahr. Vorauszahlungen von PKV-Beiträgen Steuerlich abzugsfähig sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Darüberhinausgehende, zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung sind ebenso wie jene zu Risikolebens-, Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen leider nicht abzugsfähig, da durch die Basisabsicherung der jährliche Höchstbetrag von 2.800 Euro bei Selbstständigen und 1.900 Euro bei Arbeitnehmern vollständig ausgeschöpft ist. Zahlt beispielsweise ein lediger Zahnarzt jährlich 3.000 Euro zur Basiskranken- und Pflegeversicherung und 2.500 Euro für seine Zusatzabsicherung, sind nur 3.000 Euro steuerlich abzugsfähig, weil dadurch der Höchstbetrag von 2.800 Euro bereits ausgeschöpft ist. Durch eine Vorauszahlung von Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (maximal drei Jahresbeiträge) kann die steuerliche Abzugsfähigkeit optimiert werden. Werden 2023 für die Jahre 2024 bis 2026 die Beiträge zur Basisabsicherung vorausgezahlt, sind in 2023 insgesamt 4 x 3.000 Euro = 12.000 Euro abzugsfähig (Abbildung 1). In den Jahren 2024 bis einschließlich 2026 leistet er keine Beiträge zur Basisabsicherung, weshalb der Höchstbetrag von 2.800 Euro ungeschmälert für andere Versicherungen zur Verfügung steht. Es sind die tatsächlich gezahlten Beiträge in Höhe von 2.500 Euro abzugsfähig. Im Ergebnis sind so insgesamt 4 x 3.000 Euro + 3 x 2.500 Euro = 19.500 Euro steuerlich absetzbar statt nur 12.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht dies einer Steuerersparnis von 3.150 Euro. Bitte beachten Sie, dass für Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft eingeholt werden muss. Erkundigen Sie sich deshalb vorher bei Ihrer Krankenkasse über die Bedingungen (Rabatte, Rückerstattung bei Tod). Nur wirtschaftlich Sinnvolles machen! Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 Prozent (Reichensteuer: rund 47,5 Prozent). Den Rest bezahlen immer Sie. Grundsätzlich abzugsfähig Basis: 3.000€ Zusatz: 2.500€ Basisabsicherung Beiträge zur Zusatzabsicherung 2023 2024 2025 2026 Basis: 3.000€ Basis: 3.000€ Basis: 3.000€ Basis: 3.000€ Einsparungen durch Vorauszahlung Zusatz: 2.500€ Zusatz: 2.500€ Zusatz: 2.500€ Zusatz: 2.500€ Abb. 1: Blindtext Bildlegende (Quelle: XXXXX).
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