Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 22

34 | PRAXIS Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen so rechtzeitig, dass anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass diese noch in 2023 erfolgt sind. Schenkungssteuer/Testament/Erbvertrag – Vorsicht Falle! Oftmals hat ein Partner mehr Einkommen als der andere, so dass die Vermögensbildung in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Viele Eheleute gehen davon aus, dass es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft möglich ist, Vermögen von einem auf den anderen Ehepartner zu übertragen, ohne dass dafür Schenkungssteuer anfällt. Das ist leider nicht der Fall. Auch bei der Zugewinngemeinschaft besitzt jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Nur bei Beendigung der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, wird der Zugewinn hälftig aufgeteilt. Wenn in der Ehe Vermögen von einem Partner auf den anderen übertragen wird, kann auch diese Schenkung, zu Schenkungssteuer führen, wenn der Freibetrag für Schenkungen zwischen Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro für die letzten zehn Jahre überschritten ist. Schenkungen in diesem Sinne sind unter anderem Übertragungen von Bankguthaben oder Aktiendepots. Eine böse Falle sind hier sogenannte Oder-Bankkonten. Einzahlungen auf ein Oder-Konto können, je nach den Umständen auch dem Partner zugerechnet werden, so dass eine Schenkung vorliegt. Eine reine Vollmacht für ein Konto des Ehegatten ist jedoch unschädlich. Auch die Tilgung von Schulden für vermietete Immobilien oder für gemeinsame Immobilien gilt als Schenkung. Eine Ausnahme stellt die eigengenutzte Wohnimmobilie dar. Zuwendungen zum laufenden Unterhalt, also zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, gelten nicht als Schenkung. Falls Sie noch kein Testament oder keinen Erbvertrag haben, sollten Sie das ändern. Für die allermeisten Zahnärzte ist ein Testament oder ein Erbvertrag sehr ratsam. Nach drei bis fünf Jahren ist es Zeit zu prüfen, ob die Regelungen noch der Realität entsprechen. Mütterrente – auch für Angehörige der Versorgungswerke In der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Personen, die Kinder haben, bekommen für die Erziehungszeiten Anwartschaften gutgeschrieben. Weniger bekannt ist, dass dies auch für Personen gilt, die Mitglied bei einem berufsständischen Versorgungswerk sind. Ist das bei Ihnen der Fall, sollten Sie rechtzeitig vor Erreichen des Regelrentenalters Kontakt mit einer Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufnehmen und klären, wie viele Beitragsmonate Ihnen gutgeschrieben wurden. Die Anzahl der Beitragsmonate richtet sich nach dem Geburtsjahr Ihrer Kinder. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ist, dass mindestens 60 Beitragsmonate gutgeschrieben wurden. Erreichen Sie diese 60 Beitragsmonate nicht allein durch die Anwartschaften aufgrund Ihrer Kinder steht es Ihnen frei, die restlichen Monate durch nachträgliche Beitragszahlungen zu erwerben. In aller Regel ist es sehr sinnvoll, diese Beitragsmonate nachzuentrichten. Verlustbescheinigungen für Aktien Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und andere Wertpapiere mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit eben solchen Gewinnen bei anderen Geldinstituten bei der Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Bescheinigung an Ihren Steuerberater. Aufbewahrungsfristen Die nachfolgend genannten Unterlagen und Dokumente können Sie in der Regel zum Jahresende vernichten. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht über den 31. Dezember 2023 hinaus, wenn zu diesem Zeitpunkt „ eine Außenprüfung für 2013 oder früher noch nicht abgeschlossen ist, „ ein Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage) für 2013 oder früher noch läuft oder „ die Steuererklärung für 2012 verspätet abgegeben wurde. In diesen Fällen bewahren Sie die Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens beziehungsweise bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Abgabe der Steuererklärungen auf. „ zm113 Nr. 22, 16.11.2023, (1996) AUFBEWAHRUNGSFRISTEN Nachfolgend genannte Unterlagen und Dokumente können Sie in der Regel mit Ablauf des 31.12.2023 vernichten: „ Bücher und Aufzeichnungen letzte Eintragung 2013 oder früher „ Inventare (Anlageverzeichnisse) Jahresabschlüsse Aufstellung 2013 oder früher. Dies sind in der Regel die Jahresabschlüsse für 2012 und früher „ Buchungsbelege, z. B. Ein-/Ausgangsrechnungen, Quittungen, Reisekostenabrechnungen, Kontoauszüge „ Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV aus 2013 oder früher „ Empfangener geschäftlicher Schriftverkehr „ Kopien versandten geschäftlichen Schriftverkehrs Empfang bzw. Versand im Jahr 2017 oder früher „ Sonstige, für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen, z. B. Lohnunterlagen Erstellung im Jahr 2017 oder früher Tab. 1 (Quelle: Beuer)

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