54 | POLITIK zm113 Nr. 22, 16.11.2023, (2016) BERATUNGSFORUM FÜR GEBÜHRENORDNUNGSFRAGEN Neue Beschlüsse des Beratungsforums Wolfgang Menke Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfeträger von Bund und Ländern haben sich auf neue Berechnungsempfehlungen geeinigt. Die Gebührenordnung für Zahnärzte regelt nicht einen konkreten Behandlungsfall, sondern muss notwendig so formuliert sein, dass möglichst alle denkbaren Behandlungen von der Verordnung abgedeckt werden. Dies macht natürlich einen spürbaren Grad von Verallgemeinerung notwendig. Jede Abstrahierung hat zur Folge, dass der Regelungsgehalt einer Norm nicht immer sofort erschlossen werden kann. Jede Novellierung eines Gesetzes oder einer Verordnung führt notwendig zu neuen Interpretationsräumen, die erst nach und nach durch die Rechtsprechung geschlossen werden. So auch bei der Gebührenordnung für Zahnärzte. In dem Bemühen, die gebührenrechtlichen Streitigkeiten nicht auf dem Rücken der Patienten ausfechten zu müssen, haben sich Bundeszahnärztekammer, die Privaten Krankenversicherung und die Träger der Beihilfe von Bund und Ländern in einem Beratungsforum zusammengefunden, um hier strittige Fragen der Auslegung einvernehmlich zu beantworten und Auseinandersetzungen im Dreiecksverhältnis Zahnarzt – Zahlungspflichtiger – Kostenerstatter zu reduzieren. In seiner inzwischen 16. Sitzung hat das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen weitere Beschlüsse gefasst, alte Beschlüsse konkretisiert und einen Beschluss aufgehoben. Die Beschlüsse möchten wir Ihnen nachfolgend zu Kenntnis geben und Ihnen deren Anwendung ans Herz legen: Neue Beschlüsse: Dr. Wolfgang Menke Präsident der Zahnärztekammer Bremen, Vorsitzender des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Foto: ZÄK Bremen NICHTCHIRURGISCHE SUBGINGIVALE BELAGSENTFERNUNG AN EINEM IMPLANTAT ZUR THERAPIE EINER PERIIMPLANTITIS 60. Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Geb.-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 3010a GOZ für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis“. BERECHNUNGSFÄHIGKEIT DER GINGIVEKTOMIE/ GINGIVOPLASTIK NEBEN MAẞNAHMEN DER SUBGINGIVALEN INSTRUMENTIERUNG – AIT 61. Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft. Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen. ENTFERNUNG VORHANDENEN DEFINITIVEN WURZELKANALFÜLLMATERIALS IM RAHMEN DER REVISION EINER WURZELKANALBEHANDLUNG 62. Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen. Die Leistung ist im Revisionsfall einmal je Kanal berechnungsfähig.
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