Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 22

POLITIK | 55 zm113 Nr. 22, 16.11.2023, (2017) BESCHLÜSSE DES BERATUNGSFORUMS FÜR GEBÜHRENORDNUNGSFRAGEN Beschluss Nr. Titel Inhalt Empfehlung BZÄK Empfehlung PKV und Beihilfe Allgemein 1 Zuschlag OP-Mikroskop GOZ Nr. 0110 nur neben den in der GOZ abschließend aufgeführten Leistungen, keine analoge Berechenbarkeit der GOZ Nr. 0110 5 Trennung von Liquidation und Erstattung Eine Liquidation ist nicht vom Umfang der Erstattung abhängig zu machen. S. ausführlichen Beschluss 11 Außergewöhnlich hohe Materialkosten s. ausführlichen Beschluss 15 Fotos zu therapeutischen oder diagnostische Zwecken Analog berechnungsfähig, (nicht bei Fotos, die ausschließlich dokumentarischen Zwecken dienen) s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 6000 18 Abschnittsübergreifende Berechnung von Gebührennummern Nicht formal ausgeschlossen, s. ausführlichen Beschluss 21 Begründung bei Überschreitung 3,5facher Satz nach §2 Wenn Kriterien nach §5 Abs. 2 vorliegen, s. ausführlichen Beschluss 23 Berechnung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich” Definition der Bereiche, s. ausführlichen Beschluss 38 Telemedizinische Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ Telemedizinsche Leistungen sind berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss 53 Kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares Analog berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 6010 Prophylaxe 2 GOZ Nr. 2197 nicht neben GOZ Nr. 2000 GOZ Nr. 2197 ist nicht neben der GOZ Nr. 2000 für die Versiegelung berechnungsfähig Anästhesie 12 GOÄ Nrn. 490, 491 und 493 nicht berechnungsfähig GOÄ Nrn. 490, 491 und 493 von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht berechnungsfähig 12 GOÄ Nr. 494 nicht berechnungsfähig GOÄ Nr. 494 auch für MKG-Chirurgen zum alleinigen Zweck der Schmerzausschaltung nicht berechnungsfähig 22 Computergesteuerte Anästhesie Nicht analog berechnungsfähig sondern originär nach GOZ Nr. 0090 oder 0100, s. ausführlichen Beschluss 52 GOZ Nr. 0090 und GOZ Nr. 0100; Nebeneinanderberechnung GOZ Nr. 0090 sitzungs- und regionsgleich neben der GOZ Nr. 0100 berechenbar; Kein Ausschluss in der GOZ Endodontie 4 Adhäsiv befestigte Wurzelfüllung GOZ Nr. 2197 bei adhäsiv befestigter Wurzelfüllung neben der GOZ Nr. 2440 berechenbar 6 Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina Der von der Wurzelfüllung getrennt durchgeführte Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina ist analog berechnungsfähig Keine Festlegung GOZ Nr. 2060 7 Verschluss von Wurzelkanalperforationen Verschluss von Perforationen innerhalb des Parodontiums ist analog berechnungsfähig Keine Festlegung GOZ Nr. 2060 8 Entfernung frakturierter Instrumente aus demKanal Die Entfernung intrakanalär frakturierter Instrumente ist analog berechnungsfähig Keine Festlegung GOZ Nr. 2300 9 Entfernung nekrotischen Pulpengewebes Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Wurzelkanalaufbereitung ist analog berechnungsfähig Keine Festlegung GOZ Nr. 2360 10 Anatomische, natürliche oder iatrogene Besonderheiten Erhöhter Aufwand bei Dentikeln, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen, Stufen etc. im Kanal sowie das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge nur nach §5 Abs. 2 berechungsfähig 50 Anwendung OP-Mikroskop zur intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik Analog berechnungsfähig als alleinige endodontische Leistung oder neben Trepanation nach GOZ 2390, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 2290 (höchstens 2,3fach) 62 Entfernung definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen einer Endo-Revision Analog berechnungsfähig im Revisionsfall einmal je Kanal, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 2300 S. 1/3

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