Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 22

BESCHLÜSSE DES BERATUNGSFORUMS FÜR GEBÜHRENORDNUNGSFRAGEN Beschluss Nr. Titel Inhalt Empfehlung BZÄK Empfehlung PKV und Beihilfe Chirurgie / Implantologie 3 Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ Nr. 3050 bei außergewöhnlichem Umfang der Blutung neben der chirurgischen Hauptleistung berechenbar, s. ausführlichen Beschluss 14 GOZ Nr. 9090 im Ausnahmefall neben GOZ Nrn. 9110/9120 s. ausführlichen Beschluss 17 Knochenresektion neben Extraktionen im Einzelfall möglich Bei Vorliegen einer eigenständigen, von Extraktion getrennter Indikation ist die GOZ Nr. 3230 zusätzlich berechenbar; die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern 25 Zugriff auf die GOÄ durch MKG-Chirurgen In der GOZ beschriebene Leistungen sind auch nach dieser abzurechnen. Kein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ. Klarstellung der Regelungen der Verordnung 27 Wurzelamputation unter Belassung der Zahnkrone Analog berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung je nach Umfang GOZ Nr. 3110, 3120 oder 3130 32 NICO (Behandlung einer chronischen Kieferostitis als Störfeld) s. ausführlichen Beschluss Konservierende ZHK, Prothetik 16 Wiedereingliederung alio loco angefertigter Provisorien Die Eingliederung ist analog berechnungsfähig Keine Festlegung GOZ Nr. 2260 24 Berechnungsweise der GOZ Nr. 2030 Pro Bereich ggf. 2mal berechnungsfähig; s. ausführlichen Beschluss 30 Teleskopbrücke ohne Prothesensattel Bei rein parodontal getragener Teleskopbrücke ohne Sattel ist die Berechnung der GOZ Nr. 5210 nicht möglich 31 Umarbeitung definitiver Krone zum Provisorium Analog berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nrn. 2260, 2270 o. 5120, je nach Aufwand 41 Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten Analog berechnungsfähig gemäß Leistungsinhalten und Bestimmungen der GOZ Nrn. 2230 2240, s. ausführlichen Beschluss, einschränkende Voraussetzungen beachten 43 Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Kronen Analog berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 2270 44 Erneuerung einer Primärteleskopkrone Analog berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 5000, ggf. zusätzlich GOZ Nr. 5090 48 Teilleistungen nach GOZ Nr. 5240 auch bei GOZ Nr. 5210 und 5220 Teilleistungen nach GOZ Nr. 5240 gelten sowohl für die GOZ Nrn. 5200 und 5230 als auch für die GOZ Nrn. 5210 und 5220 51 Wiederherstellung eines direkten Provisoriums mit Abformung Analog berechnungsfähig, Abformmaterial ebenfalls berechnungsfähig s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 2270 Parodontitis und Perimplantitis 19 Periimplantitisbehandlung im offenen Verfahren Analog berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 4090 oder 4100 45 Beschluss aufgehoben 46 Adjuvante Photodynamische Therapie bei Periimplantitisbehandlung Analog berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss Keine Festlegung GOZ Nr. 4110 54 GOZ 4005 im Rahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie Zusätzliche analoge Berechnungsfähigkeit für das 3. und 4. Mal innnerhalb eines Jahres GOZ Nr. 4005 55 Subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe, einwurzeliger Zahn Analog berechnungsfähig, s. ausführlichen Beschluss, insbesondere hinsichtlich der empfohlenen Beschreibung, GOZ-Nr. 3010a mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“ GOZ Nr. 3010 S. 2/3 56 | POLITIK zm113 Nr. 22, 16.11.2023, (2018)

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