POLITIK | 59 zm113 Nr. 22, 16.11.2023, (2021) Einer der neuen Beschlüsse bezieht sich auf die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung. Foto: Dmitry - stock.adobe.com Neu formuliert wurden folgende Beschlüsse: Ersatzlos gestrichen wurde der Beschluss Nr. 45 zur „Subgingivalen medikamentösen antibakteriellen Lokalapplikation am Implantat“. PROTRUSIONSSCHIENE 20. Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, zum Beispiel zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZNr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxillär verankerte Konstruktionen kann die Gebühr zweimal berechnet werden. ADJUVANTE ANTIMIKROBIELLE PHOTODYNAMISCHE THERAPIE (APDT) IM RAHMEN EINER NICHTCHIRURGISCHEN PERIIMPLANTITIS-BEHANDLUNG 46. Die Durchführung der adjuvanten aPDT (antimikrobielle Photodynamische Therapie) im Rahmen einer nichtchirurgischen Behandlung der Periimplantitis im Einklang mit der S3-Leitlinie „Die Behandlung periimplantärer Infektionen an Zahnimplantaten“ stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die Berechnung der analogen GOZ-Leistung ist neben der nichtchirurgischen Therapie am Implantat zulässig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4110 für angemessen. Eine vollständige Zusammenstellung der Beschlüsse des Beratungsforums – in chronologischer Reihenfolge wie auch geordnet nach Themenkomplexen – finden Sie unter anderem auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer unter: https:// www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/a/beschluesse_beratungsforum.pdf © 06/2023 · 420230V1 FQ. DerWeg zur sicheren Endo. www.kometdental.de
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