PRAXIS | 61 felsfällen sollte fachkundiger Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeholt werden. Der Ausfall darf nicht selbstverschuldet sein Achtung: § 616 BGB ist kein zwingendes Recht. Im Arbeitsvertrag kann die Vorschrift ausgeschlossen werden. Viele Musterarbeitsverträge sehen das auch so vor. Ob man als Praxisinhaber damit allerdings erfolgreiche Personalakquise betreiben kann, steht auf einem anderen Blatt. Das regelt letztlich der Arbeitsmarkt. Wo Tarifverträge anzuwenden sind, gelten die dort vorgesehenen Regelungen. Ist § 616 BGB ausgeschlossen oder liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur noch die Möglichkeit, unbezahlten Sonderurlaub zu vereinbaren. Einfaches unentschuldigtes Fehlen ist Arbeitnehmern nicht zu empfehlen. Dies kann nach entsprechender Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen. Ergänzend erwähnt sei, dass es noch eine ganze Reihe spezialgesetzlich geregelter Fälle gibt, in denen Lohn auch ohne Arbeit gezahlt wird. Das sind bekanntermaßen die gesetzlichen Feiertage, aber auch eine Betriebsratstätigkeit, ärztliche Untersuchungen von jugendlichen Mitarbeitern, Beschäftigungsverbote und ärztliche Untersuchungen für werdende Mütter, Berufsschulunterricht und Prüfungsteilnahmen, ein Einsatz als Helfer im Katastrophen- und Zivilschutz oder bei der Freiwilligen Feuerwehr. zm113 Nr. 22, 16.11.2023, (2023) Bernhard Kinold Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht HASLER KINOLD - Rechtsanwälte Foto: Matthias Knapstein SONDERFALL KINDERKRANKENGELD Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst aktuell als Nachwirkung der Pandemie für das Jahr 2023 für jedes Kind maximal 30 Arbeitstage (60 Arbeitstage bei Alleinerziehenden), insgesamt für alle Kinder zusammen aber nicht mehr als 65 Arbeitstage jährlich (130 Arbeitstage bei Alleinerziehenden). Ab 2024 sollte dies auf den Zustand vor der Pandemie auf 10 Arbeitstage pro Kind (20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden) und insgesamt 25 Arbeitstage jährlich (50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden) reduziert werden. Der Bundestag hat allerdings bereits ein Gesetz verabschiedet, das die Grenze von 10 Arbeitstagen auf 15 Arbeitstage ab 2024 anpasst. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen. Ohne zeitliche Begrenzung besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits jetzt in Palliativfällen mit einer begrenzten Lebenserwartung des Kindes von nur noch Wochen oder wenigen Monaten. Eine weitere Gesetzesinitiative wurde von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) angekündigt: War bislang für den Bezug von Kinderkrankengeld bereits ab dem ersten Erkrankungstag eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, soll dies auf den vierten Krankheitstag angepasst werden, um insbesondere die Kinderarztpraxen zu entlasten. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte fordert sogar einen kompletten Verzicht auf das ärztliche Attest, da die Voraussetzungen vom Kinderarzt häufig gar nicht überprüft werden könnten. Es bleibt abzuwarten, was aus der Gesetzesinitiative wird. HELLO TOMORROW. Digitales Praxismanagement. Wir installieren Zukunft. LinuDent Patientenportal – Kommunizieren Sie effizient! JETZT PATIENTEN BINDEN! linudent.de/portal
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