Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 23-24

PRAXIS | 51 zm113 Nr. 23-24, 01.12.2023, (2121) UNTERSTÜTZUNGSANGEBOTE DER BZÄK Wie die Gebührenordnung für Zahnärzte angewendet wird Wolfgang Menke, Romy Ermler Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) erhebt mit der GOZ-Analyse das Abrechnungs- beziehungsweise Liquidationsverhalten im privatzahnärztlichen Bereich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie hat daher einen recht verlässlichen Blick auf die Abrechnungsrealität in den zahnärztlichen Praxen. Ergebnis: Die Möglichkeiten der GOZ werden nach wie vor sehr unzureichend genutzt. Der durchschnittliche Steigerungssatz lag 2022 bei 2,55 für persönliche Leistungen und bei 1,97 für medizinisch-technische Leistungen. Nur 16,6 Prozent der abgerechneten Leistungen wurden über dem 2,3-fachen Steigerungssatz berechnet. Der Katalog analog zu berechnender Leistungen der Bundeszahnärztekammer umfasst derzeit 164 in der GOZ nicht beschriebene Leistungen. Bei nahezu allen Leistungen erscheint das „a“ zur Kennzeichnung einer Analogleistung gar nicht oder sehr selten (in weniger als fünf Prozent der Fälle). Und nicht zu reden von der Möglichkeit einer freien Vereinbarung. Obwohl die fehlende Auskömmlichkeit der GOZHonorare allerorten beklagt wird, scheuen die Kolleginnen und Kollegen nach wie vor die Preisverhandlung mit den Patienten. Wenn schon die offensichtlichen Werkzeuge der GOZ so selten genutzt werden, dann lässt sich erahnen, was an einzelnen Leistungen unter den Tisch fällt. Beispielsweise die Beschlüsse des Beratungsforums über die analogen Leistungen in der Parodontitistherapie, basierend auf der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“, hat die BZÄK in einem Statement zusammengefasst und anwenderfreundlich aufbereitet. Foto: Eric Fahrner – stock.adobe.com

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